Soll die Tiefe von Abstandsflächen gem § 9 K-BV verringert werden, sind die in § 4 Abs 3 leg cit festgelegten Interessen maßgebend; folglich ging das VwG im Ergebnis zutreffend davon aus, dass zu prüfen ist, ob eine angemessene Nutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet bleibt, wobei der Mangel einer ausreichenden Belichtung (§ 4 Abs 3 lit b K-BV) eine angemessene Benutzung ausschließen kann
GZ Ra 2017/06/0035, 24.10.2017
VwGH: Es trifft zwar zu, dass Nachbarn im Kärntner Baurecht nicht generell ein Recht eingeräumt wird, dass die Belichtungsverhältnisse durch eine Baumaßnahme nicht verschlechtert werden. Soll jedoch - wie im vorliegenden Fall - die Tiefe von Abstandsflächen gem § 9 K-BV verringert werden, sind die in § 4 Abs 3 leg cit festgelegten Interessen maßgebend. Folglich ging das LVwG im Ergebnis zutreffend davon aus, dass zu prüfen ist, ob eine angemessene Nutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet bleibt, wobei der Mangel einer ausreichenden Belichtung (§ 4 Abs 3 lit b K-BV) eine angemessene Benutzung ausschließen kann.