Eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet, kennt weder § 16 IPRG noch § 35 AsylG 2005
GZ Ra 2017/18/0307, 19.12.2017
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall noch § 35 Abs 5 AsylG 2005 idF vor der Novelle BGBl I Nr 145/2017 anzuwenden ist. Nach dieser Rechtslage vermittelte die Ehe nur dann die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 35 AsylG 2005, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Das BVwG stützt seine Feststellung, dass der Beweis des Vorliegens einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Ehe nicht habe erbracht werden können, ua tragend auf die bereits widersprüchlichen Angaben zum Datum der islamischen Eheschließung, weshalb auch durch die Vorlage des Heiratsnachweises aus dem syrischen Zivilregister über die staatliche Registrierung der islamischen Eheschließung kein Nachweis des Bestehens einer Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson erbracht habe werden können.
Nach der stRsp des VwGH ist die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.
Eine solche Mangelhaftigkeit wird von der Revisionswerberin, die den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zu den widersprüchlichen Angaben zum Datum der islamischen Eheschließung in der Revision nicht entgegentritt, sondern lediglich auf das in den ausländischen Urkunden angeführte Datum der islamischen Eheschließung am 1. Jänner 2015 verweist, nicht dargelegt, konnte doch durch die vorgelegten Urkunden der Widerspruch nicht aufgelöst werden, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis bereits als tragfähig erweist.
Eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet, kennt weder § 16 IPRG noch § 35 AsylG 2005.