Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine gem § 31 Stmk FGPG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der Feuerpolizei, kann sich die revisionswerbende Landeshauptstadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen
GZ Ra 2014/06/0031, 19.12.2017
VwGH: Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine gem § 31 Stmk FGPG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der Feuerpolizei, kann sich die revisionswerbende Landeshauptstadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen.
Die gegenständliche Revision wurde auch nicht von der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem VwG belangten Gemeindebehörde, die nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.