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Verfahrensrecht

VwGH: Revision der Landeshauptstadt Graz,iZm Verletzung auf Recht auf Selbstverwaltung

Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine gem § 31 Stmk FGPG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der Feuerpolizei, kann sich die revisionswerbende Landeshauptstadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen

26. 02. 2018
Gesetze:   Art 119a B-VG, Art 133 B-VG, § 31 Stmk FGPG
Schlagworte: Gemeinde, Recht auf Selbstverwaltung, Aufsichtsrecht, Revision, eigener Wirkungsbereich

 
GZ Ra 2014/06/0031, 19.12.2017
 
VwGH: Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine gem § 31 Stmk FGPG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der Feuerpolizei, kann sich die revisionswerbende Landeshauptstadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen.
 
Die gegenständliche Revision wurde auch nicht von der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem VwG belangten Gemeindebehörde, die nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
 

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