Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte
GZ Ra 2017/06/0035, 24.10.2017
VwGH: Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, der Aufwandersatz so zu ermitteln ist, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte