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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung nach §§ 30, 31 IO – zur Frage, welche Anforderungen an die Organisation der Überwachung der Zahlungsabläufe durch einen Krankenversicherungsträger im automatisierten Verfahren zur Eintreibung der Beiträge zu stellen sind

Als Insolvenzindikatoren, die Großgläubiger wie Sozialversicherungsträger zu Nachforschungen verpflichten, wurden in der Rsp insbesondere angesehen: eine Mitteilung der Schuldnerin über die Fälligstellung ihrer Bankkredite iVm einem Ratengesuch; ein rasches Ansteigen der Höhe des Rückstands, wobei Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden konnten bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten wurden; generell die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen; weiters übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens

20. 02. 2018
Gesetze:   § 30 IO, § 31 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit / wegen Begünstigung, Kennenmüssen, Nachforschungspflicht, Insolvenzindikatoren, Krankenversicherungsträger, Sozialversicherungsträger, Überwachung der Zahlungsabläufe, Organisation

 
GZ 3 Ob 5/18h, 24.01.2018
 
OGH: Nach stRsp dienen die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 IO dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen.
 
Dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen materiell insolvent war, ist unstrittig; nach den Feststellungen war der Beklagten dieser Umstand jedoch nicht positiv bekannt. Der in § 31 Abs 1 Z 2 IO normierte Tatbestand des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, ist nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten. Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen.
 
An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger, zu denen grundsätzlich auch die Krankenversicherungsträger gehören, ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Sie sind nach der Rsp ua zu Nachforschungen verpflichtet, wenn getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. Liegen Insolvenzindikatoren vor, darf sich der Anfechtungsgegner nicht mit der Behauptung des Schuldners über eine bloße Zahlungsstockung zufrieden geben, sondern muss diese überprüfen. Als jedenfalls zumutbares Auskunftsmittel ist der Schuldner anzusehen, der zu seinen Behauptungen über eine bloße Zahlungsstockung, die offenen Kundenforderungen und die vorhandenen liquiden Mittel, die Liquiditätsplanung und insbesondere über den Stand der fälligen Schulden sowie auch zur Vorlage von Urkunden (insbesondere Liquiditätsbilanz, offene Postenlisten, allenfalls letzte Bilanz) aufgefordert werden kann.
 
Als Insolvenzindikatoren, die Großgläubiger wie Sozialversicherungsträger zu Nachforschungen verpflichten, wurden in der Rsp insbesondere angesehen: eine Mitteilung der Schuldnerin über die Fälligstellung ihrer Bankkredite iVm einem Ratengesuch; ein rasches Ansteigen der Höhe des Rückstands, wobei Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden konnten bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten wurden; generell die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen; weiters übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens.
 
Im vorliegenden Fall lag allerdings kein solcher Insolvenzindikator vor: Die laufenden Beiträge wurden zwar immer verspätet, aber dann doch innerhalb der nach Mahnung gesetzten Nachfrist in voller Höhe beglichen; die Schuldnerin stellte niemals ein Ratengesuch an die Beklagte und Letztere musste auch nie ein Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin einleiten.
 
In einem mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall hat der erkennende Senat jüngst ausgesprochen, dass weder ein vorangegangenes Sanierungsverfahren, in dem die (dortige) Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Sanierungsplan gegenüber der dort beklagten Gebietskrankenkasse erfüllte, noch der Umstand, dass die Schuldnerin mit den laufenden Beiträgen stets in Rückstand geriet, weshalb die Beklagte zwei Exekutionsanträge stellte, – für sich allein oder auch in Kombination – ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin darstellte, aufgrund dessen die Beklagte Nachforschungen anstellen hätte müssen (3 Ob 92/17a). Daran ist festzuhalten.
 
Die von den Vorinstanzen vermissten Anfragen der Beklagten an andere Gebietskrankenkassen, aufgrund derer sie erfahren hätte können, dass die Schuldnerin auch gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern mit Beitragszahlungen in Rückstand geraten war, waren schon mangels Vorliegens von Insolvenzindikatoren nicht geboten. Es muss hier deshalb nicht näher untersucht werden, ob solche Anfragen aus den in der Revision angeführten datenschutzrechtlichen Gründen überhaupt zulässig gewesen wären.
 
Da also entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Umstände vorlagen, aufgrund derer die Beklagte im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen gehalten gewesen wäre, Nachforschungen im Hinblick auf eine allfällige Zahlungsunfähigkeit (oder auch Begünstigungsabsicht) der Schuldnerin anzustellen, ist das Klagebegehren im Umfang der angefochtenen Zahlungen vom 12. Juli und vom 29. Juli 2016 abzuweisen.
 
 

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