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Verfahrensrecht

OGH: Begünstigungsabsicht iSd § 30 Abs 1 Z 3 IO

Nach den Feststellungen sind den Mitarbeitern der beklagten Bank die erheblichen Saldoreduktionen im August 2011 aufgefallen, die einsetzten, nachdem die Beklagte zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen, der späteren Schuldnerin wegen Überziehungen des vereinbarten Kreditrahmens eine Umschuldung mit Änderung des Kreditrahmens angeboten hatte; vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass sich die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten mit der auffälligen Saldenreduktion, insbesondere durch deutliche Senkung der Auszahlungen vom Kontokorrentkonto, auseinandersetzen und die Ursache dafür bei den Klägern erfragen hätten müssen

20. 02. 2018
Gesetze:   § 30 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung wegen Begünstigung, Begünstigungsabsicht, Bank, Wissenmüssen, Nachforschungen

 
GZ 10 Ob 72/17m, 23.01.2018
 
OGH: Nach § 30 Abs 1 Z 3 IO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn sie zugunsten anderer als naher Angehöriger vorgenommen worden ist und diesen die Absicht der Schuldnerin, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste.
 
Der Beweis der Begünstigungsabsicht – bedingter Vorsatz genügt – iSd § 30 Abs 1 Z 3 IO ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen; ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die Begünstigungsabsicht zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage.
 
Das Berufungsgericht begründete das Vorliegen von Begünstigungsabsicht, weil festgestelltermaßen
 
a./ den Klägern schon im Frühjahr 2011 klar war, dass das Finanzamt eine Steuernachforderung geltend macht, die die spätere Schuldnerin nicht wird zahlen können;
 
b./ die Erstklägerin sich dann mit ihrer Steuerberaterin und ihrem Rechtsvertreter besprach, ab Mai 2011 die Aufträge der späteren Schuldnerin reduzierte und ab Juni 2011 keine weiteren Aufträge mehr annahm;
 
c./ im August 2011 vom Kontokorrentkreditkonto, auf das laufend Zahlungen von Schuldnern der späteren Schuldnerin eingingen keine Löhne, Abgaben und Sozialversicherungsbeträge mehr gezahlt wurden, was dazu führte, dass dieses Konto, das die letzten Monate davor praktisch durchgehend zwischen 250.000 EUR und 350.000 EUR im Debet war, in den letzten wenigen Monaten vor Anfang September 2011 fast ausgeglichen war.
 
Daraus schloss das Berufungsgericht, dass das Abwarten mit dem Insolvenzantrag offenkundig nur den Sinn hatte, die Verbindlichkeit der Schuldnerin, für die die Kläger auch persönlich hafteten, zu reduzieren; daraus zog es den Schluss auf die Begünstigungsabsicht der späteren Schuldnerin, die von den Klägern organschaftlich vertreten war.
 
Dieser Beurteilung ist vom OGH nicht entgegenzutreten, zumal es dem sog „Musterverhalten“ entspricht, dass der Schuldner besonders „lästige“ Gläubiger bevorzugt befriedigt, und die beklagte Bank aus der maßgeblichen Sicht der persönlich haftenden organschaftlichen Vertreter der späteren Schuldnerin eine besonders „lästige“ Gläubigerin war.
 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Schuldnerin vertraglich zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs über das bei der Beklagten bestehende Konto verpflichtet war, sind doch von der Absichtsanfechtung auch Rechtshandlungen nicht ausgeschlossen, auf die der Anfechtungsgegner einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat.
 
Die bei einer Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 IO erforderliche gewisse Mitwirkung der späteren Schuldnerin an der Sicherstellung oder Befriedigung liegt – wie das Erstgericht zutreffend ausführte – in der Anbringung von Fakturenaufdrucken zwecks Zahlung an die Beklagte.
 
Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht der Schuldnerin bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Schuldners rechtfertigen. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, in dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befassten Personen entscheidet.
 
Die Prüfung der Frage, welche Nachforschungen im Einzelnen notwendig und zweckmäßig, also vom Anfechtungsgegner anzustellen gewesen wären, um beurteilen zu können, ob dem Anfechtungsgegner die fahrlässige Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners anzulasten ist, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf, hängt doch die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
 
Nach den Feststellungen sind den Mitarbeitern der Beklagten die erheblichen Saldoreduktionen im August 2011 aufgefallen, die einsetzten, nachdem die Beklagte zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen, der späteren Schuldnerin wegen Überziehungen des vereinbarten Kreditrahmens eine Umschuldung mit Änderung des Kreditrahmens angeboten hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass sich die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten mit der auffälligen Saldenreduktion, insbesondere durch deutliche Senkung der Auszahlungen vom Kontokorrentkonto, auseinandersetzen und die Ursache dafür bei den Klägern erfragen hätten müssen.
 
 

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