Home

Verfahrensrecht

OGH: § 163 ZPO – zur Frage der Zulässigkeit gerichtlicher Entscheidungen in „Nebenverfahren“ während einer Verfahrensunterbrechung (hier: Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention)

Die Ansicht des Rekursgerichts, dass das Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention ein „Nebenverfahren“ sei, über das trotz Unterbrechungswirkung entschieden werden könne, erweist sich als unzutreffend; als derartige Nebenverfahren werden in der Rsp nur Verfahren angesehen, in denen über Gebühren- und Kostenansprüche Dritter erkannt wird; so ist es etwa anerkannt, dass die Sachverständigengebühren oder die Kosten eines Kurators auch während der Unterbrechung bestimmt oder Gebührenbestimmungsbeschlüsse gem § 2 Abs 2 GebAG getroffen werden können; der Grund für diese Ausnahme besteht darin, dass die genannten Dritten von der Unterbrechungswirkung nicht erfasst sind und auch keine Möglichkeit haben, auf die Fortsetzung des Verfahrens Einfluss zu nehmen; zudem wird es in der Rsp auch als zulässig angesehen, dass trotz Verfahrensstillstands zugunsten einer mittellosen Partei Entscheidungen über bereits vor der Unterbrechung gestellte Verfahrenshilfeanträge getroffen werden können; ein derartiger Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor; dass die Frage der Nebenintervention von der Unterbrechungswirkung erfasst ist, ergibt sich schon daraus, dass der Nebenintervenient nach § 19 Abs 1 ZPO den Rechtsstreit in jener Lage annehmen muss, in der er sich zur Zeit des Beitritts gerade befindet; dementsprechend entspricht es der stRsp und hL, dass ein Beitritt als Nebenintervenient während der Unterbrechung des Verfahrens ausgeschlossen ist

20. 02. 2018
Gesetze:   § 163 ZPO, §§ 17 ff ZPO
Schlagworte: Verfahrensunterbrechung, Wirkung der Unterbrechung, gerichtliche Entscheidungen in Nebenverfahren, Nebenintervention

 
GZ 4 Ob 3/18x, 23.01.2018
 
OGH: Der Unterbrechungsbeschluss wurde gem § 426 Abs 3 ZPO (spätestens) mit der Zustellung am 22. 9. 2017 den Parteien gegenüber wirksam. In der Verhandlung vom 13. 9. 2017 haben die Parteien sowie die Nebenintervenientin erklärt, der Verfahrensunterbrechung nicht entgegenzutreten. Davon abgesehen käme einem Rekurs gem § 524 Abs 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zu.
 
Zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses der Klägerin am 5. 10. 2017 gegen den Beschluss auf Zulassung der Nebenintervenientin war das Verfahren somit bereits unterbrochen.
 
Nach Eintritt der Unterbrechungswirkung bleiben Verfahrenshandlungen einer Partei, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen oder der Erwirkung einer Verfahrensfortsetzung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes dienen, dem Gericht und dem Prozessgegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel kann das Gericht daher nicht meritorisch entscheiden, solange das Verfahren nicht wiederaufgenommen ist. In einem solchen Fall sind die Rechtsmittelschriften zurückzuweisen. Eine inhaltliche Erledigung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dient, ob überhaupt eine Unterbrechung eingetreten ist. Eine bloße Zurückstellung der Akten ohne Zurückweisung des Rechtsmittels käme nur dann in Betracht, wenn die Unterbrechung erst nach der Einbringung des Rechtsmittels eingetreten wäre.
 
Nach Eintritt der Unterbrechung sind gleichermaßen auch Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig. Insbesondere dürfen auch keine Entscheidungen mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder sonst dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden können.
 
Die Ansicht des Rekursgerichts, dass das Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention ein „Nebenverfahren“ sei, über das trotz Unterbrechungswirkung entschieden werden könne, erweist sich als unzutreffend.
 
Als derartige Nebenverfahren werden in der Rsp nur Verfahren angesehen, in denen über Gebühren- und Kostenansprüche Dritter erkannt wird. So ist es etwa anerkannt, dass die Sachverständigengebühren oder die Kosten eines Kurators auch während der Unterbrechung bestimmt oder Gebührenbestimmungsbeschlüsse gem § 2 Abs 2 GebAG getroffen werden können. Der Grund für diese Ausnahme besteht darin, dass die genannten Dritten von der Unterbrechungswirkung nicht erfasst sind und auch keine Möglichkeit haben, auf die Fortsetzung des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Zudem wird es in der Rsp auch als zulässig angesehen, dass trotz Verfahrensstillstands zugunsten einer mittellosen Partei Entscheidungen über bereits vor der Unterbrechung gestellte Verfahrenshilfeanträge getroffen werden können.
 
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Dass die Frage der Nebenintervention von der Unterbrechungswirkung erfasst ist, ergibt sich schon daraus, dass der Nebenintervenient nach § 19 Abs 1 ZPO den Rechtsstreit in jener Lage annehmen muss, in der er sich zur Zeit des Beitritts gerade befindet. Dementsprechend entspricht es der stRsp und hL, dass ein Beitritt als Nebenintervenient während der Unterbrechung des Verfahrens ausgeschlossen ist.
 
Die Klägerin meint in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dass die hier erfolgte Beschlussfassung über die Nebenintervention während der Verfahrensunterbrechung der Intention des § 190 Abs 2 ZPO entspreche. Auch ein derartiger Fall liegt hier allerdings nicht vor. § 190 Abs 2 ZPO sieht die Möglichkeit der Verfahrensunterbrechung wegen eines Streits über die Zulässigkeit einer Nebenintervention vor. Hier wurde das Verfahren vom Erstgericht nicht wegen des Streits über die Nebenintervention, sondern wegen Präjudizialität des Wiederaufnahmeverfahrens unterbrochen.
 
Das Rekursgericht hat daher über den Rekurs der Klägerin gegen die Zulassung der Nebenintervenientin unzulässigerweise entschieden. Bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise hätte es das Rechtsmittel der Klägerin zurückweisen müssen.
 
Eine trotz eingetretener Unterbrechungswirkung (und damit unzulässigerweise) gefällte Entscheidung ist nach hA nicht wirkungslos, sondern anfechtbar. Die Missachtung der Unterbrechungswirkung wird in § 477 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist zu prüfen, welcher Mangel vorliegt.
 
Die Rsp nimmt bei einer Missachtung der Unterbrechungswirkung regelmäßig Nichtigkeit an, und zwar va nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO, aber auch nach Z 6 leg cit. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeitsgründe in § 477 ZPO nicht taxativ aufgezählt sind.
 
Wird eine Entscheidung trotz eines gesetzlich angeordneten Verfahrensstillstands gefällt, wird damit eine nicht bestehende Entscheidungskompetenz über die Streitsache in Anspruch genommen; dies ist einem Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichwertig. Die Missachtung der Unterbrechungswirkung bewirkt daher auch im Anlassfall eine Nichtigkeit, was zur Aufhebung der davon betroffenen Entscheidung des Rekursgerichts und zur Zurückweisung der Rechtsmittelschriften führt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at