Die Heranziehung der Gesellschafter selbst als Liquidatoren wird immer nur dann am Platz sein, wenn zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht; im Fall von Streitigkeiten dagegen wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftergruppen fernsteht und von ihren Interessen unbeeinflusst ist
GZ 6 Ob 214/17i, 17.01.2018
OGH: Wer vom Gericht nach § 146 Abs 2 UGB als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht, vom Gericht als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht.
Die Heranziehung der Gesellschafter selbst als Liquidatoren wird immer nur dann am Platz sein, wenn zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht; im Fall von Streitigkeiten dagegen wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftergruppen fernsteht und von ihren Interessen unbeeinflusst ist.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp, mit der sich der Rechtsmittelwerber nicht auseinandersetzt, und angesichts der im Rechtsmittel wiederholend dargestellten Interessenkonflikte zwischen dem Komplementär und dem Antragsteller, ist dem Rekursgericht nicht entgegenzutreten, wenn es den Antragsteller für ungeeignet hielt.