Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt); außerdem geht es idR nicht in das Eigentum des Täters über
GZ 11 Os 76/17m, 17.10.2017
OGH: Der Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB unterliegen Gegenstände, die vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten (instrumenta sceleris) oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind (producta sceleris). Sie sind zu konfiszieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen. Miteigentum einer Person, die an der betreffenden strafbaren Handlung nicht beteiligt (§ 12 StGB) war, schließt dagegen die Konfiskation aus.
Konfiskation nach § 19a StGB kommt - da vor ihrer Neuschaffung (Inkrafttreten 1. 1. 2011) diese Strafe nicht normiert war - grundsätzlich nur in Bezug auf Gegenstände in Betracht, die mit (zumindest) einer nach dem 31. 12. 2010 begangenen Tat in der vom Gesetz geforderten Verbindung stehen (§ 1 Abs 2 erster Satz StGB).
Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat - etwa durch seine Verwertung unterstützende (§ 164 Abs 1 StGB) Umgestaltungs-, Aus- oder Einbaumaßnahmen - (bloß) verändert wird. Außerdem geht es idR (vgl allerdings § 371 ABGB) - nicht in das Eigentum des Täters über.