Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner mit Klage gem § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient; der widersprechende Partner darf über keine andere, in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleichwertige Wohnmöglichkeit verfügen
GZ 3 Ob 234/17h, 24.01.2018
OGH: Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner mit Klage gem § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der widersprechende Partner darf über keine andere, in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleichwertige Wohnmöglichkeit verfügen.