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Zivilrecht

OGH: Exekutionsverfahren iZm gemeinsamen Wohnungseigentum der Partner – Widerspruch gegen die Exekution (§ 37 EO iVm § 13 Abs 3 WEG 2002)

Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner mit Klage gem § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient; der widersprechende Partner darf über keine andere, in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleichwertige Wohnmöglichkeit verfügen

20. 02. 2018
Gesetze:   § 13 WEG 2002, § 37 EO
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Exekutionsverfahren, Exszindierungsklage, Widerspruch, gemeinsames Wohnungseigentum der Partner, dringendes Wohnbedürfnis, gleichwertige Wohnmöglichkeit

 
GZ 3 Ob 234/17h, 24.01.2018
 
OGH: Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner mit Klage gem § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der widersprechende Partner darf über keine andere, in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleichwertige Wohnmöglichkeit verfügen.
 
 

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