Dass das Berufungsgericht im hier zu beurteilenden Fall von einer iSd Rsp ausreichenden Individualisierung der Abschlussgelegenheit ausging, bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung; seine Beurteilung, das dem Beklagten übermittelte Exposé habe das zu kaufende Grundstück durch die Angabe des Ortsteils, den detaillierten Lageplan samt Himmelsrichtungen, Grundstücksnummer des Nachbargrundstücks sowie das Aussichtsfoto so deutlich offengelegt, dass nicht nur das Kaufobjekt individualisiert, sondern aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse und der Person der Beklagten auch leicht auf dessen Eigentümer zu schließen war, hat den ihm in dieser Frage offen stehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten
GZ 4 Ob 216/17v, 21.12.2017
OGH: Gem § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäß verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Voraussetzung für den behaupteten Provisionsanspruch des Klägers ist daher der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden oder diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht dafür die Namhaftmachung des potentiellen Geschäftspartners (Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit) gem § 6 Abs 2 MaklerG aus.
Namhaftmachung ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass sich der Auftraggeber mit ihm in Verbindung setzen kann. Eine ausdrückliche Namensbenennung muss nicht in jedem Fall erfolgen, die Individualisierung kann auch auf andere Weise geschehen. Inwieweit ein Makler für das Zustandekommen eines Vertrags verdienstlich war, insbesondere ob im konkreten Fall der Makler durch Bekanntgabe der Lage in einem bestimmten kleinen Ortsteil, der Hanglage, Übermittlung eines Lageplans mit Grundstücksnummer sowie einer die Aussicht vom Grundstück zeigenden Abbildung (mit charakteristischem Gebirgspanorama) verdienstlich wurde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Dass das Berufungsgericht im hier zu beurteilenden Fall von einer iSd Rsp ausreichenden Individualisierung der Abschlussgelegenheit ausging, bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Seine Beurteilung, das dem Beklagten übermittelte Exposé habe das zu kaufende Grundstück durch die Angabe des Ortsteils, den detaillierten Lageplan samt Himmelsrichtungen, Grundstücksnummer des Nachbargrundstücks sowie das Aussichtsfoto so deutlich offengelegt, dass nicht nur das Kaufobjekt individualisiert, sondern aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse und der Person der Beklagten auch leicht auf dessen Eigentümer zu schließen war, hat den ihm in dieser Frage offen stehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.