Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird
GZ 10 Ob 53/17t, 20.12.2017
OGH: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Das Vertrauen des Kreditinstituts muss darin erschüttert sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. Dies ist nicht so sehr nach juristischen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. Nach stRsp können auch Umstände ausreichen, die für sich allein noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirkt und zu dessen Auflösung berechtigt, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt.
Von den dargestellten Grundsätzen der Rsp weicht die Ansicht der Vorinstanzen nicht ab: Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung liegt nach ihrer Ansicht va darin, dass der Beklagte den Tilgungsträger, dessen Ansparung er mit dem Kreditgeber vereinbart hatte, nicht mehr bediente, was zur Folge hatte, dass der Lebensversicherungsvertrag aufgelöst wurde und der Tilgungsträger unterging. Laut den Vorinstanzen ergeben sich aus den Feststellungen auch weitere Vertragsverletzungen, wie insbesondere die Anmerkung gesetzlicher Pfandrechte gem § 27 Abs 2 WEG 2002 auf beiden Liegenschaften, die Einleitung von Zwangsversteigerungsverfahren wegen auch nur geringfügiger Forderungen sowie die Einstellung der Zahlung der 2012 vereinbarten monatlichen (zusätzlichen) Kapitaltilgungsraten von 250 CHF.
Ob – wie die Revisionswerberin geltend macht – Punkt 9 der Allgemeinen Privatkreditbedingungen sittenwidrig ist, ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, weil dieser Einwand vom Erstgericht verneint und in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten wurde.
Auch mit dem Vorbringen, die Rückführung des Kredits sei wegen der hohen Werthaltigkeit der als Sicherungsmittel dienenden Liegenschaften nicht gefährdet, weshalb dem Untergang des Tilgungsträgers keine Bedeutung zukomme und die Klägerin nach Endfälligkeit auf die Zwangsversteigerung der Liegenschaften verweisbar sei, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision setzt sich nämlich weder mit dem Argument des Berufungsgerichts auseinander, aus dem Grundbuch seien erhebliche Belastungen der Liegenschaften zugunsten Dritter ersichtlich, noch wird zur Ansicht des Berufungsgerichts Stellung genommen, die in der Vergangenheit gegebenen Vertragsverletzungen, aber auch die Sorglosigkeit des Beklagten in eigenen finanziellen Angelegenheiten würden es für die Klägerin unzumutbar machen, nach Endfälligkeit ausschließlich auf den Erlös aus einer zwangsweisen Verwertung der Liegenschaften zu hoffen.