Die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ist erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen; nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln; im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Projekt im Falle seiner Umsetzung, also bei der Gewährleistung eines Schutzes vor einem HQ100, die Grundstücke des Grundeigentümers nicht beeinträchtigt; eine solche Beeinträchtigung wurde erst bei Eintritt eines Extremhochwasserereignisses von HQ300 gesichert angenommen; solche Extremhochwasserereignisse treten aber derart selten auf, dass der (wenn auch gesicherte) Eintritt einer Beeinträchtigung im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines solchen Hochwasserereignisses nicht anders zu beurteilen ist als der Fall, in dem die Verletzung fremder Rechte nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit erreicht, also ihrerseits äußerst unwahrscheinlich ist; kommen Beeinträchtigungen aber nicht mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervor, können sie nicht zur Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung führen; die darauf gerichteten Einwände wären abzuweisen
GZ Ro 2017/07/0030, 14.12.2017
VwGH: Das verfahrensgegenständliche Projekt dient der Sicherstellung des Hochwasserschutzes für ein näher bezeichnetes Gebiet und zwar bis zum 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100). Es handelt sich dabei unbestritten um die angestrebte Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 WRG; eine solche Bewilligung geht einer Bewilligung nach der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 WRG vor.
Zu den in § 41 Abs 4 WRG genannten "fremden Rechten" zählen jedenfalls auch die Rechte nach § 12 Abs 2 WRG, somit etwa das Grundeigentum.
Nach § 41 WRG ist mit Blick auf den in dessen Abs 4 erhaltenen Verweis auf § 12 Abs 3 WRG eine nach dieser Bestimmung erforderliche Bewilligung ua dann zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.
Sofern daher die in § 41 Abs 4 WRG genannte "Beeinträchtigung fremder Rechte" - wie etwa des Grundeigentums - etwa nach § 63 lit b und c WRG zulässig ist, steht sie der Erteilung einer Bewilligung nach § 41 WRG nicht entgegen.
Daher irrt der Grundeigentümer, wenn er in seiner Revisionsbeantwortung meint, die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 WRG wäre im Fall der Beeinträchtigung seines Grundeigentums auf jeden Fall zu versagen, weil es diesbezüglich keine Geringfügigkeitsgrenze gebe.
Im Gegensatz zu § 38 WRG, wo diese Annahme wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung zutrifft, führt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums (oder sonstiger Rechte nach § 12 Abs 2 WRG) im Verfahren nach § 41 WRG nicht auf jeden Fall zur Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung. Die Entscheidung des VwGH, auf die der Grundeigentümer seine Argumentation stützt (VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0055), erging auch nicht zur hier verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 41 WRG, sondern zum hier nicht zur Anwendung gelangenden § 38 leg cit und erweist sich daher nicht als einschlägig.
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu lösen, welche Art einer möglichen Rechtsverletzung im Verfahren nach § 41 WRG relevant ist; ob es - wie das LVwG meint - auf jegliche merkliche Beeinträchtigung des Grundeigentums, etwa auch im Fall von Extremereignissen ("bei jedwedem Hochwasserereignis"), ankommt oder - wie der Amtsrevisionswerber meint - nur auf solche Ereignisse, mit deren Eintritt mit einem bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, 2005/07/0132, bereits in einem Verfahren nach § 41 WRG mit der Frage befasst, wie die zu erwartenden Beeinträchtigungen beschaffen sein müssen, um - die Frage der Zwangsrechtseinräumung ausgeklammert - zu einer Abweisung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung zu kommen.
Im dortigen Fall wurden Einwände des damaligen Bf mit dem Hinweis abgewiesen, dass es bei Umsetzung des bewilligten Projektes mit einer an größte Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit in Hinkunft zu keinen Vernässungserscheinungen (auf dem Grundstück des Bf) komme. Die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung sei aber nur dann gerechtfertigt - so der VwGH in diesem Erkenntnis weiter -, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012, mwN). Könne aber der Eintritt solcher Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Auflagen mit an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sei die Bewilligung zu erteilen.
Im zitierten Erkenntnis des VwGH wurde auf die bereits bestehende allgemeine Rsp zu den Voraussetzungen für die Abweisung begehrter wasserrechtlicher Bewilligungen Bezug genommen. Demnach reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte nur dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ist somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.
Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Projekt im Falle seiner Umsetzung, also bei der Gewährleistung eines Schutzes vor einem HQ100, die Grundstücke des Grundeigentümers nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wurde erst bei Eintritt eines Extremhochwasserereignisses von HQ300 gesichert angenommen.
Solche Extremhochwasserereignisse treten aber derart selten auf, dass der (wenn auch gesicherte) Eintritt einer Beeinträchtigung im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines solchen Hochwasserereignisses nicht anders zu beurteilen ist als der Fall, in dem die Verletzung fremder Rechte nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit erreicht, also ihrerseits äußerst unwahrscheinlich ist. Kommen Beeinträchtigungen aber nicht mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervor, können sie nicht zur Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung führen; die darauf gerichteten Einwände wären abzuweisen.
Es ist daher dem Amtsrevisionswerber insofern zuzustimmen, als er die Ansicht vertritt, eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung in einem Verfahren nach § 41 WRG liege nur dann vor, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bzw das Bauwerk oder die Betriebsweise bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr eines mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederkehrenden Hochwassers größere Nachteile als zuvor erlitte. Dazu zählt ein 300-jährliches Hochwasser aber nicht.