Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt; Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen; dass der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung einer bestimmten Dachkonstruktion hat, ist abgesehen davon nicht ersichtlich, und es wird auch als Revisionspunkt eine Verletzung in einem derartigen Recht nicht geltend gemacht; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher auch aus diesem Grund insoweit nicht in Frage; was Beeinträchtigungen des Revisionswerbers durch die Bauausführung selbst angeht, tritt hinzu, dass diese ins Treffen geführten Beeinträchtigungen in keiner Weise konkret dargelegt werden
GZ Ra 2017/05/0210, 16.10.2017
Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht erkennbar seien, da es sich um ein rein im privaten Interesse liegendes Gewinnmaximierungsvorhaben handle. Mit Ausübung der eingeräumten Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei sei jedoch für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die geplanten Bauausführungen würden irreversible Veränderungen mit sich bringen. Die bestehende, zu schützende Dachkonstruktion wäre unwiederbringlich vernichtet. Ein späterer Abbruch der Ausführungen sei aufgrund der engen Bebauung ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Revisionswerbers ebenfalls nicht möglich.
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.
Dass der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung einer bestimmten Dachkonstruktion hat, ist abgesehen davon nicht ersichtlich, und es wird auch als Revisionspunkt eine Verletzung in einem derartigen Recht nicht geltend gemacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher auch aus diesem Grund insoweit nicht in Frage. Was Beeinträchtigungen des Revisionswerbers durch die Bauausführung selbst angeht, tritt hinzu, dass diese ins Treffen geführten Beeinträchtigungen in keiner Weise konkret dargelegt werden.