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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – zur Frage, ob die mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn der darauf gerichtete Antrag im Vorlageantrag nicht wiederholt wurde

Der Verhandlungsantrag muss nicht - zusätzlich zur Beschwerde - noch einmal auch im Vorlageantrag gestellt werden

18. 02. 2018
Gesetze:   § 24 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, mündliche Verhandlung, Antrag, Beschwerde, Vorlageantrag

 
GZ Ra 2017/09/0003, 19.12.2017
 
VwGH: Das BVwG geht selbst davon aus, dass der Revisionswerber in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat, diesen aber nicht mehr im Vorlageantrag wiederholt hat. Unklar bleibt, welche Konsequenzen das VwG daran knüpfen will. Gem § 24 Abs 3 VwGVG hat der Bf die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 VwGVG stellt offensichtlich geleitet durch Überlegungen der Prozessökonomie die Einräumung der Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begehren, gleich an den Beginn des Verfahrens vor dem VwG und ist daher für die Gestaltung dieses Verfahrens und seine Strukturierung von maßgeblicher Bedeutung. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verhandlungsantrag - zusätzlich zur Beschwerde - noch einmal auch im Vorlageantrag gestellt werden muss, zumal der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wohl hinreichend den darauf gerichteten Parteiwillen zum Ausdruck bringt.
 
 

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