Zwar unterliegt auch der Bericht eines "Vertrauensanwalts" der freien Beweiswürdigung, dennoch erweist es sich unzureichend, wenn das Gericht im Revisionsfall angesichts von Einwänden gegen die Qualität des von Amts wegen im Wege der Staatendokumentation eingeholten Berichts diesen schlichtweg "nicht heranzieht" und in der Folge von der Nichtexistenz der Zeitschrift ausgeht, obwohl der "Vertrauensanwalt" gerade dieses zentrale Element des Fluchtvorbringens der Revisionswerberin bestätigt hat; das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen
GZ Ra 2017/18/0260, 19.12.2017
Im gegenständlichen Verfahren bestätigte der vom BFA beauftragte "Vertrauensanwalt" mit Bericht vom 29. Juli 2015 die Existenz der Zeitschrift, für welche die Revisionswerberin tätig gewesen sei, sowie die Richtigkeit der Angaben der Revisionswerberin zum Herausgeber. Ergänzend legte die Revisionswerberin einen Dienstausweis der besagten Zeitung vor. Trotzdem ging das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - bis auf eine Internetrecherche - ohne weitere dazu angestellte Erhebungen von der Nichtexistenz der Zeitung aus und erachtete das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft.
VwGH: Zwar unterliegt auch der Bericht eines "Vertrauensanwalts" der freien Beweiswürdigung, dennoch erweist es sich unzureichend, wenn das Gericht im Revisionsfall angesichts von Einwänden gegen die Qualität des von Amts wegen im Wege der Staatendokumentation eingeholten Berichts diesen schlichtweg "nicht heranzieht" und in der Folge von der Nichtexistenz der Zeitschrift ausgeht, obwohl der "Vertrauensanwalt" gerade dieses zentrale Element des Fluchtvorbringens der Revisionswerberin bestätigt hat. In einem solchen Fall wäre das BVwG vielmehr grundsätzlich gehalten gewesen, durch weitergehende Erhebungen als die von ihm durchgeführten Internetrecherchen (Verweis auf Wikipedia-Eintrag über die Zeitungen und Journale der Demokratischen Republik Kongo) wie insbesondere durch eine erneute oder ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation zu versuchen, die Existenz der Zeitschrift erneut zu überprüfen, wenn es die erhaltene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für nicht ausreichend hält. Vor diesem Hintergrund wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt im gegenständlichen Revisionsverfahren in einem wesentlichen Punkt nicht genügend erhoben.
Der VwGH auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Nach der stRsp des VwGH hat das VwG neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.
Eine solche umfassende Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen der Revisionswerberin ist im gegenständlichen Revisionsfall nicht erfolgt. So hat die Revisionswerberin im gesamten Verfahren stets gleichlautende und inhaltlich äußert detaillierte und konkrete Angaben, insbesondere zu ihren Gefängnisaufenthalten und den dort erlittenen Folterungen, erstattet, ohne dass maßgebliche Widersprüche in ihrem Vorbringen erkennbar waren. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2016 ging die Revisionswerberin gezielt auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein und untermauerte ihr Fluchtvorbringen. Auch im Zuge der Beschwerde trat die Revisionswerberin den Argumenten des BFA gezielt und konkret entgegen. Mit diesem detaillierten Vorbringen setzte sich das BVwG in der Folge nicht ausreichend auseinander.
Insoweit vermag die zwar umfangreiche, jedoch inhaltlich nicht umfassend vorgenommene Beweiswürdigung die Entscheidung im gegenständlichen Fall letztlich insgesamt nicht zu tragen.
Das BVwG wird daher im fortgesetzten Verfahren - ausgehend von konkreten Sachverhaltsfeststellungen und nach umfassender Würdigung des individuellen Vorbringens der Revisionswerberin und der weiteren Ermittlungsergebnisse - zu beurteilen haben, ob der Revisionswerberin in der Demokratischen Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.