Der Anspruch auf Rechnungslegung kann auch gegen den Verlassenschaftskurator im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden
GZ 1 Ob 185/17p, 29.11.2017
OGH: Die Rechnungslegungspflicht des (gesetzlichen) Vertreters - etwa im Rahmen des § 134 AußStrG - besteht zwar nur gegenüber dem Gericht, davon bleiben aber die materiell-rechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen unberührt. Solche Ansprüche kann er jedenfalls im streitigen Verfahren geltend machen, gegebenenfalls gestützt auf Art XLII EGZPO, sofern er sonst nicht über die zur Geltendmachung notwendigen Informationen verfügt.
Diese Grundsätze für die Pflegschaftsrechnung sind auch auf die Rechnungslegung eines Verlassenschaftskurators zu übertragen. Allein die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers (und auch des ruhenden Nachlasses) sind von der Tätigkeit des Kurators in vermögensrechtlicher Hinsicht betroffen. Es gibt keine sachlichen Argumente dafür, ihnen jene Rechte zu verwehren, die sonst Pflegebefohlenen und deren Gesamtrechtsnachfolgern zustehen.
Wenn der Anspruch des Pflegebefohlenen auf Rechnungslegung durch die Bestimmungen des AußStrG betreffend die Rechnungslegung gegenüber dem Gericht nicht berührt wird und dieser die Rechnungslegung jedenfalls im streitigen Verfahren (gestützt auch auf Art XLII EGZPO) geltend machen kann, hat dies auch für das Verhältnis zwischen dem (gleichfalls fremdes Vermögen verwaltenden) Verlassenschaftskurator und den Erben zu gelten.