Bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch ruht die Versehrtenrente – sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist – für die Dauer des Bezugs von Krankengeld; hiebei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (§ 90a ASVG und § 143a Abs 3 Satz 2 ASVG); fällt die Versehrtenrente aber erst nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs (also nach der 52. Woche) an, tritt ein Ruhen der Versehrtenrente wegen des Rehabilitationsgeldbezugs nicht ein
GZ 10 ObS 135/17a, 14.11.2017
OGH: Bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch ruht die Versehrtenrente – sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist – für die Dauer des Bezugs von Krankengeld. Hiebei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (§ 90a ASVG und § 143a Abs 3 Satz 2 ASVG). Fällt die Versehrtenrente aber erst nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs (also nach der 52. Woche) an, tritt ein Ruhen der Versehrtenrente wegen des Rehabilitationsgeldbezugs nicht ein.