Gerade bei gesundheitsbezogenen Eingriffen ist das Aufklärungsbedürfnis besonders groß, die Veröffentlichung in der Sonntags-Ausgabe der „Neue Kronenzeitung“ ist daher angemessen und dem Begehren folgend auch zuzusprechen
GZ 4 Ob 190/17w, 21.12.2017
OGH: Nach dem Talionsprinzip ist die Veröffentlichung zwar idR in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist, es können aber auch besondere Gründe für eine weitergehende Veröffentlichung sprechen. Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen.
Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Gerade bei gesundheitsbezogenen Eingriffen ist das Aufklärungsbedürfnis besonders groß, die Veröffentlichung in der Sonntags-Ausgabe der „Neue Kronenzeitung“ ist daher angemessen und dem Begehren folgend auch zuzusprechen. Eine halbseitige Urteilsveröffentlichung ist aber ausreichend.