Bei Bezahlung der Abfindungsansprüche durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG ist jedenfalls ein ausreichender Gläubigerschutz gewährleistet
GZ 6 Ob 161/17w, 21.11.2017
OGH: Wenn bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die KG analog anzuwenden. Dies gilt für Zuwendungen der KG an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, für solche an „Nur-Kommanditisten“ und für solche an Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind. Bei einer GmbH & Co KG sind wegen der fehlenden persönlichen Haftung einer natürlichen Person die Liquidationsbestimmungen des UGB nicht dispositiv (vgl auch § 189 Abs 1 Z 2a UGB, § 221 Abs 5 UGB oder § 4 Z 3 EKEG).
Abfindungsansprüche eines ausscheidenden Gesellschafters einer GmbH & Co KG können aber durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden; die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet jedenfalls einen ausreichenden Gläubigerschutz.
Mit einem Kapitalherabsetzungsverfahren analog §§ 54 ff GmbHG kann zwar eine gewisse Zeitverzögerung verbunden sein; diese wird dem ausscheidenden Gesellschafter aber durch die Verzinsung ausgeglichen. Daneben haben die ausscheidenden Gesellschafter die Möglichkeit, die Erstellung der Abschichtungsbilanz zu verlangen oder - etwa wenn die Höhe des Guthabens nicht strittig ist oder aber es zu keiner Feststellung der Abschichtungsbilanz kommt - direkt ihr Auseinandersetzungsguthaben einzuklagen.