Das Berufungsgericht hat das Aufklärungsinteresse des Publikums über die unzulässige Bildverwendung schon wegen des konkreten Zusammenhangs zwischen dem Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers, verbunden mit einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung bejaht; diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rsp, wonach die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung davon abhängt, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht; der Kläger hat nicht nur ein Interesse daran, dass ihn die Öffentlichkeit nicht mit der persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung der Beklagten unter Verwendung seines Lichtbildes in Verbindung bringt, sondern auch daran, dass eine Aufklärung über die fehlende bzw unrichtige Herstellerbezeichnung erfolgt
GZ 4 Ob 97/17v, 21.12.2017
Die Beklagten bestreiten ein Veröffentlichungsinteresse des Klägers mit dem Argument, ein solches fehle im Falle einer bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung.
OGH: Die Revisionswerber beziehen sich damit auf eine Rsp, die iZm Bildnisschutzverletzungen entwickelt wurde und ein Veröffentlichungsinteresse des konsenslos Abgebildeten dann verneint, wenn die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs, in dem das Bildnis des Klägers veröffentlicht wurde, beseitigen kann.
Diese Rsp ist hier allerdings nicht einschlägig, liegt doch im Anlassfall ein Eingriff in Rechte des Fotoherstellers am von ihm hergestellten Lichtbild sowie in sein Urheberpersönlichkeitsrecht (fehlende bzw unrichtige Herstellerangabe) vor.
Das Berufungsgericht hat das Aufklärungsinteresse des Publikums über die unzulässige Bildverwendung schon wegen des konkreten Zusammenhangs zwischen dem Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers, verbunden mit einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rsp, wonach die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung davon abhängt, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht. Der Kläger hat nicht nur ein Interesse daran, dass ihn die Öffentlichkeit nicht mit der persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung der Beklagten unter Verwendung seines Lichtbildes in Verbindung bringt, sondern auch daran, dass eine Aufklärung über die fehlende bzw unrichtige Herstellerbezeichnung erfolgt.
Im Übrigen kommt der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, abgesehen von einer – hier nicht gegebenen – Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu.