Home

Zivilrecht

OGH: Zur Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen

Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird; allerdings ist bei Unterlassungsansprüchen eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens iVm Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen

13. 02. 2018
Gesetze:   § 81 UrhG, § 14 UWG, § 226 ZPO
Schlagworte: Urheberrecht, Unterlassungsgebot

 
GZ 4 Ob 97/17v, 21.12.2017
 
OGH: Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. Allerdings ist bei Unterlassungsansprüchen eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens iVm Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen. Ein Unterlassungsgebot umfasst auch gleichartige oder ähnliche Handlungsweisen. Deshalb ist es auch zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche. Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen. Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Ein angebotener Unterlassungsvergleich muss dem Kläger einen Titel in jenem Umfang verschaffen können, den er auch mit seiner Klage erreicht hätte.
 
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Beklagten (die dem selben Medienkonzern angehören) das gegenständliche Foto ua in der Printversion einer Tageszeitung sowie auf mehreren Websites veröffentlicht haben. Berücksichtigt man, dass die Zweitbeklagte ein bei der RTR Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH gemeldeter Rundfunkveranstalter ist und seit Herbst 2014 ein lineares Fernsehprogramm ausstrahlt, hält sich die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vergleichsanbot der Beklagten ohne den Zusatz „und/oder sonst zu verwerten“ sei nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, im Rahmen der zuvor referierten Rsp; ohne diesen Zusatz wären nämlich zB künftige Verstöße gegen das Senderecht gem § 17 UrhG nicht vom Unterlassungsgebot umfasst.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at