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Zivilrecht

OGH: Zum gutgläubigen Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug

Gutgläubigkeit des Erwerbers liegt nicht vor, wenn er sich mit einer offensichtlichen Kopie des COC (Certificate of Conformity) begnügt, ohne die Herkunft des gekauften Fahrzeugs zu hinterfragen

13. 02. 2018
Gesetze:   § 367 ABGB, § 366 HGB alt, § 13 ZulassungsstellenV, § 13a ZulassungsstellenV
Schlagworte: Kraftfahrzeug, PKW, gutgläubiger Eigentumserwerb, Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis, Typenschein, Certificate of Conformity, Zulassung, Originaldokumente, Kopien

 
GZ 10 Ob 29/17p, 14.11.2017
 
OGH: Es ist grundsätzlich Sache des Käufers eines Kfz, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers bzw bei einem Erwerb in einem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb von dessen Verfügungsbefugnis zu überzeugen. Ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein nicht eindeutig die Berechtigung des Veräußerers, so sind weitere Nachforschungen anzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahe legen, der Vertragspartner könnte unredlich sein. Speziell gilt dies auch im Kfz-Handel, weil Kfz häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbs zu stellen sind, hängt letztlich aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gleiche gilt für die Frage, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen erforderlich machen.
 
Der Typenschein für Fahrzeuge ohne österreichische Typengenehmigung, also mit einer EG-Betriebserlaubnis, wurde durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity „COC“) iSd Rl 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kfz und Anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ersetzt. Die Zulassungsbescheinigung besteht gem § 13 ZulassungsstellenV aus zwei Teilen (Teil I und Teil II). Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten, der auf Fahrten mitzuführen ist (§ 13 Abs 2 ZulassungsstellenV). Das COC ist gemeinsam mit der Zulassungsbescheinigung Teil II gem § 13a der ZulassungsstellenV zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden.
 
Bei Anlegen des gebotenen strengen Maßstabs an die Gutgläubigkeit des Erwerbers stellt es keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar, wenn die Gutgläubigkeit schon deswegen verneint wird, weil sich der Erwerber mit einer offensichtlichen Kopie des COC begnügt hat, ohne die Herkunft des gekauften Fahrzeugs zu hinterfragen.
 
 

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