Dass ein Mieter, der leicht brennbare Gegenstände in feuerpolizeilich zu beanstandender Weise lagert und trotz Aufforderung nicht entfernt, nicht vertrauenswürdig ist, liegt auf der Hand; dass die Beklagten nach mehrmaliger Aufforderung einen Teil der beanstandeten Gegenstände entfernt haben (auf den Stufen der Kellertreppe), ändert nichts daran, dass an anderer Stelle nach den getroffenen Feststellungen weiter leicht brennbares Material gelagert war (Kellervorraum)
GZ 3 Ob 223/17s, 20.12.2017
Die Vorinstanzen gaben der gegen die Beklagten (ua) wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs erhobenen Räumungsklage statt, weil die Beklagten leicht brennbare Gegenstände in brandgefährlicher Weise im Keller und auf dem Kellerabgang im Bereich des Bestandobjekts gelagert und trotz entsprechender Aufforderung nicht entfernt haben, sodass es zu feuerpolizeilichen Beanstandungen gekommen sei. Den Beklagten habe die Brandgefahr und damit die Gefahr für die Bestandgeberinteressen und das Bestandobjekt bewusst sein müssen.
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § 1118 ABGB setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraus. Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist.
Der Entscheidung über die Auflösungserklärung ist auf den Zeitpunkt der Klagsanbringung und nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht ist, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage.
Diesen Grundsätzen der Rsp sind die Vorinstanzen gefolgt. Dass ein Mieter, der leicht brennbare Gegenstände in feuerpolizeilich zu beanstandender Weise lagert und trotz Aufforderung nicht entfernt, nicht vertrauenswürdig ist, liegt auf der Hand. Dass die Beklagten nach mehrmaliger Aufforderung einen Teil der beanstandeten Gegenstände entfernt haben (auf den Stufen der Kellertreppe), ändert nichts daran, dass an anderer Stelle nach den getroffenen Feststellungen weiter leicht brennbares Material gelagert war (Kellervorraum).
Im Hinblick auf die vom Erstgericht aufgrund eigener Beweisaufnahme getroffenen Tatsachenfeststellungen über die Ablagerungen im Keller und auf der Kellertreppe (Lichtbilder, Ortsaugenschein, etc) kommt den von den Revisionswerbern aufgeworfenen Fragen nach einer allfälligen Bindung an die Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen (feuerpolizeiliche Erhebungen) hier keine Bedeutung zu.