Ob eine Veränderung iSd § 9 MRG wesentlich oder unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung
GZ 5 Ob 223/17f, 21.12.2017
OGH: Unwesentlich und daher nicht zustimmungsbedürftig bzw sogar ohne Befassung des Vermieters erlaubte Maßnahmen sind nur solche Veränderungen des Bestandgegenstands, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden.
Die Antragsgegnerin bezweifelt im Revisionsrekursverfahren, dass die von ihr vorgenommene Errichtung eines Holzzauns samt Fundament und die daran angrenzende Betonbefestigung der Rasenkantensteine im Garten überhaupt eine wesentliche Veränderung darstellen und daher § 9 MRG zu unterstellen ist. Ob eine Veränderung iSd § 9 MRG wesentlich oder unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist dabei immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung. Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung. Ob eine Maßnahme zustimmungsbedürftig bzw ohne Befassung des Vermieters erlaubt ist, stellt daher (weil von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig) idR keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 ZPO dar. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts dieser Frage zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf.