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Zivilrecht

OGH: § 21 VersVG – Rücktritt des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls

§ 21 VersVG stellt im Rahmen zweier Alternativen zunächst auf den Einfluss des nicht oder falsch angezeigten Umstands auf den Eintritt des Versicherungsfalls ab (Kausalität dem Grunde nach); war der nicht oder falsch angezeigte Umstand für das Eintreten des Versicherungsfalls adäquat kausal, so ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht insgesamt befreit; sodann spricht § 21 VersVG den Einfluss des nicht oder falsch angezeigten Umstands auf den Umfang der Versicherungsleistung an (Kausalität dem Umfang nach); war der nicht oder falsch angezeigte Umstand nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Versicherungsleistung kausal, so wird der Versicherer auch nur insoweit leistungsfrei; die Bestimmung folgt einem Prinzip der verursachungsgerechten Leistungskürzung; das früher geltende Alles-oder-Nichts Prinzip ist damit im Bereich der §§ 16 bis 22 VersVG beseitigt

13. 02. 2018
Gesetze:   § 21 VersVG, § 16 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rücktritt des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls, Anzeigepflichtverletzung

 
GZ 7 Ob 175/17m, 20.12.2017
 
OGH: Die bisherige Rsp zu § 21 VersVG lässt sich wie folgt zusammenfassen:
 
Beim Rücktritt des Versicherers, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, bleibt nach § 21 VersVG dessen Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn der Umstand in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatte. Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. Die Frage des Kausalzusammenhangs ist nach der Lehre von der adäquaten Verursachung zu beurteilen. Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls oder dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist. Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung iSd § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistung des Versicherers ausschließen kann.
 
Mit der VersVG-Novelle 1994 hat der Gesetzgeber § 21 VersVG dahin modifiziert, dass die Verpflichtung zur Leistung bestehen bleibt, soweit der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des gegebenen Anlassfalls ist die Rsp zu verdeutlichen:
 
Das (kausalitätsbezogene) Alles-oder-Nichts Prinzip war in der Lehre nicht nur bei den vorbeugenden Obliegenheiten, sondern auch bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht als übermäßige Strenge angesehen worden. Der Gesetzgeber hat diesen Bedenken Rechnung getragen und auch bei der vorvertraglichen Anzeigepficht das (kausalitätsbezogene) Verhältnismäßigkeitsprinzip eingeführt.
 
Damit stellt § 21 VersVG im Rahmen zweier Alternativen zunächst auf den Einfluss des nicht oder falsch angezeigten Umstands auf den Eintritt des Versicherungsfalls ab (Kausalität dem Grunde nach). War der nicht oder falsch angezeigte Umstand für das Eintreten des Versicherungsfalls adäquat kausal, so ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht insgesamt befreit.
 
Sodann spricht § 21 VersVG den Einfluss des nicht oder falsch angezeigten Umstands auf den Umfang der Versicherungsleistung an (Kausalität dem Umfang nach). War der nicht oder falsch angezeigte Umstand nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Versicherungsleistung kausal, so wird der Versicherer auch nur insoweit leistungsfrei. Die Bestimmung folgt einem Prinzip der verursachungsgerechten Leistungskürzung. Das früher geltende Alles-oder-Nichts Prinzip ist damit im Bereich der §§ 16 bis 22 VersVG beseitigt.
 
Zur (allfälligen) Kausalität des verschwiegenen Umstands (Verlust des Gehörs des linken Ohres) für den Eintritt des Gehörverlusts des rechten Ohres wurden keine Feststellungen getroffen, sodass (derzeit) nur zur Ursächlichkeit des unrichtig angegebenen Umstands für den Umfang der Leistungspflicht Stellung genommen werden kann.
 
Der Kläger selbst spricht die Versicherungsleistung unter Hinweis darauf, dass das Gehör des linken Ohres bereits verloren war, auf Grundlage der höheren Gliedertaxe von 45 %, statt von 35 % an. Im Umfang dieser Erhöhung der Leistung ist der verschwiegene Umstand jedenfalls kausal, sodass die Beklagte insoweit leistungsfrei ist. Dies hat bereits zur Abweisung der darauf entfallenden Differenz von 13.869,84 EUR zu führen.
 
Wären die Angaben des Klägers richtig gewesen, dann wäre vor Eintritt des Unfalls von einem beidseitig funktionierenden Gehör auszugehen. Damit bestünde aber grundsätzlich Leistungspflicht der Beklagten unter Heranziehung der Gliedertaxe von höchstens 35 %.
 
Da die Vorinstanzen diesen Aspekt nicht beachteten, befassten sie sich auch nicht mit den umfangreichen weiteren Einwendungen der Beklagten, sodass die Entscheidungen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage durch das Erstgericht zurückzuverweisen war.
 
 

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