Home

Zivilrecht

OGH: § 16 VersVG – Anzeigepflichtverletzung iZm Unfallversicherung (hier: Verschweigen des Verlustes des Hörvermögens des linken Ohres)

Bereits die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass das Vorliegen einer bereits bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrags bestehenden dauernden Invalidität einen gefahrenerheblichen Umstand darstellt, der objektiv geeignet ist, die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen; richtig lasteten sie dem Kläger einen erheblichen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht nach § 16 Abs 1 VersVG an; davon, dass den Kläger an diesem kein Verschulden trifft, geht er in der Revision zu Recht selbst nicht mehr aus

13. 02. 2018
Gesetze:   § 16 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Anzeigepflicht, Unfallversicherung, Invalidität, gefahrenerheblicher Umstand

 
GZ 7 Ob 175/17m, 20.12.2017
 
OGH: Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen. Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Angabe eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp kann sich der Versicherer aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vertraglichen Obliegenheit (Anzeigeobliegenheit) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat.
 
Der Kläger verneinte den im Antragsformular ausdrücklich nachgefragten Umstand nach behandelten oder unbehandelten Krankheiten, Verletzungen, Beschwerden oder sonstigen Anomalien und verschwieg damit den bei ihm vorgelegenen Verlust des Hörvermögens des linken Ohres.
 
Bereits die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass das Vorliegen einer bereits bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrags bestehenden dauernden Invalidität einen gefahrenerheblichen Umstand darstellt, der objektiv geeignet ist, die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Richtig lasteten sie dem Kläger einen erheblichen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht nach § 16 Abs 1 VersVG an. Davon, dass den Kläger an diesem kein Verschulden trifft, geht er in der Revision zu Recht selbst nicht mehr aus.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at