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Zivilrecht

OGH: Zum „Verlangen“ des Verbrauchers nach § 10 FAGG

Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kommen auch dann zum Tragen, wenn er dieses von sich aus stellt; der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers kommt kein eigenständiger Wert zu

13. 02. 2018
Gesetze:   § 3 FAGG, § 10 FAGG, § 11 FAGG, Art 16 Verbraucherrechte-RL
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Fernabsatz, Verbraucherrechte, Verbrauchergeschäft, Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist, ausdrückliches Verlangen, dauerhafter Datenträger, Papier, pre-ticked-Box

 
GZ 8 Ob 122/17z, 29.11.2017
 
OGH: Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme besteht, zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss nach § 10 FAGG der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen - im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger - zu erklären. Auch Papier ist ein „dauerhafter Datenträger“ (§ 3 Z 5 FAGG), mit dem der Formvorschrift des § 10 FAGG entsprochen wird.
 
Das Verlangen des Verbrauchers iSd § 10 FAGG muss „aktiv“ erfolgen, weshalb es insbesondere nicht hinreichend ist, wenn das Verlangen bereits in einer „pre-ticked-Box“, also einem Ankreuzkästchen, das bereits von vornherein mit einem Häkchen versehen ist, oder in AGB enthalten ist. Ein vorausgefülltes Kästchen lag aber hier nicht vor. Vielmehr äußerte der Beklagte den Wunsch sofortigen Tätigwerdens der Klägerin, woraufhin in seiner Anwesenheit die Mitarbeiterin der Klägerin ein im Vertragsformblatt noch nicht vorausgefülltes Kästchen mit einem Häkchen versah, der Vertrag anschließend vom Beklagten durchgelesen und von ihm und der Mitarbeiterin unterfertigt wurde. Der Verbraucher kann selbstredend durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens sein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung zum Ausdruck bringen. Ob er dies selbst oder mit seinem Willen getragen und in seiner Anwesenheit der Vertragspartner für ihn tut, kann keinen Unterschied machen. Dass der Verbraucher höchstpersönlich das Ankreuzen eines solchen Kästchens vornehmen muss, ist § 10 FAGG oder der Verbraucherrechte-RL nicht zu entnehmen. Die überaus scharfe Rechtsfolge des (anteiligen) Verlustes des Entgeltanspruchs bei einem Verbraucherrücktritt (§ 16 Abs 1 FAGG) spricht gegen ein allzu rigoroses Verständnis des ausdrücklichen Verlangens, sondern erfordert eine maßvolle Bewertung der Erklärung des Verbrauchers.
 
Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.
 

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