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Zivilrecht

OGH: FAGG – zum Entfall des Rücktrittsrechtes bei vollständiger Vertragserfüllung

Der Ausschluss des Widerrufsrechts bzw Rücktrittsrechts gem § 18 Abs 1 Z 1 FAGG setzt nicht die Einhaltung von in § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht genannten Informationspflichten voraus

13. 02. 2018
Gesetze:   § 4 FAGG, § 10 FAGG, § 16 FAGG, § 18 FAGG, Art 16 Verbraucherrechte-RL
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Fernabsatz, Verbraucherrechte, Verbrauchergeschäft, Informationspflichten, Rücktrittsrecht, Leistungen vor Ablauf der Rücktrittsfrist, vollständige Vertragserfüllung

 
GZ 8 Ob 122/17z, 29.11.2017
 
OGH: Nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über „Dienstleistungen, wenn der Unternehmer - auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung - noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde“. Wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss nach § 10 FAGG der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger erklären. Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem er ein Verlangen gem § 10 FAGG erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er nach § 16 Abs 1 Satz 1 FAGG dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Die anteilige Zahlungspflicht nach § 16 Abs 1 FAGG besteht gem § 16 Abs 2 FAGG nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG nicht nachgekommen ist. § 18 Abs 1 Z 1 FAGG setzt Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde.
 
Ob das Rücktrittsrecht tatsächlich entfällt oder trotz vollständiger Erbringung der Dienstleistung weiter bestehen bleibt, hängt demnach von jenen Voraussetzungen ab, die in § 18 Abs 1 Z 1 FAGG genannt sind. § 18 Abs 1 Z 1 FAGG und Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL enthalten kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bzw Rücktrittsrechts die Einhaltung von in § 18 Abs 1 Z 1 FAGG oder Art 16 lit a der RL nicht genannten Informationspflichten (vorliegend: § 4 Abs 1 Z 10 und 11 FAGG) voraussetze.
 

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