Die ausdrücklich gesellschaftsrechtliche Konstellationen und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen anführenden Materialien der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl I Nr 1/2013, lassen die auf Begriffe des Gesellschaftsrechts abzielende Absicht des Gesetzgebers erkennen und bieten keinen Hinweis darauf, der Gesetzgeber hätte mit der Regelung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG auch Privatstiftungen erfassen wollen
GZ Ro 2016/16/0019, 19.10.2017
VwGH: Die Materialien zur Grundbuchsgebührennovelle (GGN), BGBl I Nr 1/2013, führen auszugsweise an:
"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. ...
§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dh sowohl bei unentgeltlichen wie auch bei entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des VfGH, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. ...
Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die auf Grund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die auf Grund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie im Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen."
Das BVwG hat sich zutreffend auf die gesellschaftsrechtliche Bedeutung der Begriffe "Gesellschaft" und "Gesellschafter" in § 26a Abs 1 Z 2 GGG gestützt, wie es aus den vom BVwG zitierten Materialien hervorgeht, welche ausdrücklich die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen und von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen sprechen.
Die revisionswerbende Partei wirft dem BVwG vor, dessen restriktive - am Wortlaut klebende - Interpretation lasse eine autonome, vom allgemeinen Zivilrecht losgelöste und verfassungskonforme Auslegung der gebührenrechtlichen Bestimmung vermissen. Die nach den Materialien zu begünstigende Zuführung als Ausstattung der Gesellschaft mit weiterem Vermögen in Form einer Erhöhung des Kapitals und die Rückführung durch Verminderung des Kapitals bis hin zur Liquidation der Gesellschaft fände sich genauso bei der Privatstiftung in Form der Errichtung einer Stiftungserklärung und Widmung des Vermögens oder Änderung der Stiftungserklärung zwecks Auskehr einzelner Vermögenswerte bis hin zum Widerruf der Privatstiftung. Während die Gesellschafter der Gesellschaft Mittel zuführen, um den definierten Gesellschaftszweck bestmöglich umsetzen zu können, statte der Stifter die Privatstiftung mit Vermögenswerten aus, um durch deren Nutzung Verwaltung und Verwertung der Erfüllung des Stiftungszwecks zu dienen. Zwischen Stifter und Privatstiftung müsse daher mit derselben Maßgabe ein Naheverhältnis wie zwischen Gesellschaft und Gesellschafter angenommen werden.
Die revisionswerbende Partei vernachlässigt dabei, dass eine Gesellschaft nach dem Gesellschaftsrecht und eine Stiftung nach dem PSG unterschiedliche Zwecke verfolgen und zwischen dem Verhältnis eines Gesellschafters zu einer Gesellschaft und dem Verhältnis eines Stifters zur Privatstiftung Unterschiede bestehen. Der vom VfGH erwähnte Unterschied im Tatsächlichen erlaubt auch eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung. Verfassungsrechtliche Bedenken der revisionswerbenden Partei hat der VfGH nicht geteilt. Die von der der revisionswerbenden Partei vertretene Auslegung ist daher auch nicht aus Gründen der Verfassungskonformität geboten.
Die teleologische Auslegung durch das BVwG, welches sich auch auf die Materialien der GGN stützt und sich am Gesellschaftsrecht orientiert, wonach Privatstiftungen vom Begriff "Gesellschaft" nicht umfasst sind, sieht auch der VwGH für rechtens an.
Eine planwidrige Lücke, welche durch Analogie zu schließen wäre, zeigt die revisionswerbende Partei mit ihrem Hinweis auf "das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie)", welches "unvollständig, also ergänzungsbedürftig" sei, nicht auf. Die ausdrücklich gesellschaftsrechtliche Konstellationen und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen anführenden Materialien der GGN lassen die auf Begriffe des Gesellschaftsrechts abzielende Absicht des Gesetzgebers erkennen und bieten keinen Hinweis darauf, der Gesetzgeber hätte mit der Regelung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG auch Privatstiftungen erfassen wollen.