Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs 1 iVm § 129 Abs 10 Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um die Konsenswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen
GZ Ra 2017/05/0259, 21.11.2017
VwGH: Nach der hg Judikatur trifft die in § 129 Abs 2 Wr BauO geregelte Erhaltungspflicht (danach sind ua Bauwerke in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Wr BauO entsprechendem Zustand sowie Gebäude in Schutzzonen darüber hinaus in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten) jeden einzelnen Miteigentümer und bei Gebäuden, an denen - wie hier - Wohnungseigentum begründet wurde, jedenfalls hinsichtlich deren allgemeinen Teile jeden einzelnen Wohnungseigentümer; dies gilt auch für Aufträge gem § 129 Abs 10 Wr BauO. Für die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerkes - oder vorschriftswidriger Veränderungen baulicher Art - sind ebenso stets die (Mit-)Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs 1 iVm § 129 Abs 10 Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um die Konsenswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen.
Die Revision stellt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht in Abrede, dass von den vorliegend angelasteten konsenswidrigen Änderungen der äußeren Gestaltung des Gebäudes dessen allgemeinen Teile betroffen sind und diese Abweichungen von den Bauvorschriften innerhalb des angelasteten Zeitraumes von mehreren Monaten trotz Kenntnis von einem diesbezüglichen baubehördlichen Beseitigungsauftrag - so wurde der vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaft, was in der Zulässigkeitsbegründung ebenso nicht bestritten wird, ein Bauauftragsbescheid, der auch diese Änderungen zum Gegenstand hat, am 13. Mai 2014 zugestellt - nicht beseitigt worden sind. Wenn auch im Revisionsfall der genannte Bauauftragsbescheid erlassen worden ist, so spielt es für die Strafbarkeit nach § 135 Abs 1 iVm § 129 Abs 10 Wr BauO grundsätzlich keine Rolle, ob ein Bauauftrag ergangen ist und welche Erfüllungsfristen darin vorgesehen sind. Entgegen der Revisionsauffassung kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision vorbringt - "vom Verursacher auch in Tatzeitraum ein Rechtsmittel gegen die belastenden verwaltungsrechtlichen Bescheide" eingebracht wurde und "für die Beseitigung eines Baugebrechens" innerhalb einer Eigentümergemeinschaft eine Frist von jedenfalls über einem Jahr zu gewähren sei.
Die Revision stellt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, dass der Revisionswerber nach Bekanntwerden der Konsenswidrigkeit innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe, um diese Konsenswidrigkeit zu beseitigen. Eine in Widerspruch zur hg Judikatur stehende Fehlbeurteilung im angefochtenen Erkenntnis ist somit aufgrund dieses Vorbringens nicht zu erkennen.