Bei einem dem Verfahren vor dem VwGH vorangegangenen Verfahren muss es sich um ein außerhalb eines Verfahrens vor dem VwGH bei einer Behörde oder einem VwG geführtes Verfahren handeln, deren Entscheidung dann der Kontrolle des VwGH unterworfen ist
GZ Ra 2017/10/0183, 22.11.2017
VwGH: Gem § 31 Abs 1 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (ua) zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem VwGH vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4).
Aus den in § 31 Abs 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gem § 31 Abs 2 erster Satz VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden.
Das Vorbringen des Antragstellers, der abgelehnte Richter habe in dem dem nunmehr gestellten Wiedereinsetzungsantrag vorangegangenen Verfahren (vor dem VwGH) mitgewirkt, geht an § 31 Abs 1 Z 3 VwGG vorbei, stellt diese Bestimmung doch auf das "dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangene Verfahren" (vor dem VwG oder der belBeh) ab.
Wenn sich eine Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG stützt, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen (§ 31 Abs 2 zweiter Satz VwGG). Das Wesen der Befangenheit nach § 31 Abs 1 Z 4 VwGG besteht nach stRsp des VwGH in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG liegt dann vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann.
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach stRsp vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten.
Mit seinem auf den Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG bezogenen Vorbringen behauptet der Antragsteller die Unrichtigkeit des Beschlusses vom 10. Oktober 2017. Damit und mit der nicht konkretisierten Behauptung, dieser stelle eine "Benachteiligung der Rechtshilfe suchenden Partei" dar, macht er keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.