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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Neuerungsverbot

Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG diesbezüglich nichts vorgebracht wurde; diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts

11. 02. 2018
Gesetze:   § 41 VwGG
Schlagworte: Neuerungsverbot

 
 
GZ Ro 2015/16/0024, 19.10.2017
 
VwGH: Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG diesbezüglich nichts vorgebracht wurde. Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts, weshalb das in der Ergänzung zur Revision erstattete Vorbringen, der Spielsalon Bregenz werde intensiv von Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland frequentiert und sich daraus die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten des Unionsrechts ergebe, daher dem Neuerungsverbot unterliegt.
 
 

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