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Verfahrensrecht

OGH: Wiedereinsetzung iZm Fehler von Kanzleiangestellten

Zweifelsohne gehört es zum Mindeststandard einer Rechtsanwaltskanzlei, das Datum des Zugangs von Schriftstücken, insbesondere Gerichtsentscheidungen, beim Einlangen ersichtlich zu machen, sei es entweder durch das Setzen eines Eingangsvermerks oder auf andere geeignete Weise, wenn nicht ohnehin systemgemäß beim Ausdruck von im Wege des ERV übermittelten Schriftstücken das Datum der Hinterlegung aufscheint; warum dem Rechtsanwalt des Antragsgegners anlässlich der Verfassung des Rechtsmittels die Verspätung des Rechtsmittels bei der spätestens dann gebotenen Prüfung der Rechtzeitigkeit (anhand eines solchen Eingangsvermerks oder bei dessen Fehlen durch Nachforschungen) verborgen geblieben sein konnte, lässt der Rechtsmittelwerber offen; in seinem Rekurs legt er dazu nur dar, dass diesem die Fristversäumnis nicht aufgefallen sei, weil sich sein Anwalt an dem auf der ersten Seite des Beschlusses in roter Schrift vermerkten Termin seiner Kanzleikraft orientiert habe; damit gesteht der Antragsgegner aber selbst zu, dass sein Rechtsvertreter jedwede nachprüfende Kontrolle der Rechtzeitigkeit und zwar auch bei der Verfassung des Rechtsmittels unterlassen hat; bei Bearbeitung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt aber selbst prüfen, ob die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits verstrichen ist bzw wann diese endet; wenn nun der Rechtsvertreter des Beklagten die Rechtzeitigkeit überhaupt keiner eigenen Überprüfung unterzogen hat, liegt in der Beurteilung der Vorinstanzen, ein solches Verhalten sei auffallend sorglos, keinesfalls eine zu korrigierende Fehlbeurteilung

05. 02. 2018
Gesetze:   § 146 ZPO, § 148 ZPO
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Fehler von Kanzleiangestellten, Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts, Einlangen von Schriftstücken, Fristenvormerkbuch

 
GZ 1 Ob 213/17f, 29.11.2017
 
OGH: Der Revisionsrekurswerber kann zu beiden Beschlüssen in seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen:
 
Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags legt er dar, es überspanne die Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts, wenn von ihm verlangt werde, das Fristenvormerkbuch sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub zu überprüfen. Er referiert in seinem Revisionsrekurs die Rsp dazu, dass ein einmaliges Versehen eines bewährten und verlässlichen Mitarbeiters eines Rechtsanwalts der Bewilligung der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht entgegenstehe, wenn dem Anwalt kein Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollversehen vorgeworfen werden müsse, und meint, der Fehler seiner Mitarbeiterin sei ein entschuldbarer Irrtum.
 
Mit dem Fehler der Kanzleiangestellten haben sich die Vorinstanzen aber aufgrund der Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags gar nicht näher befasst.
 
Begehrt eine Partei die Wiedereinsetzung wegen eines Irrtums, so fällt das Hindernis nicht erst dann weg, wenn sie den Irrtum tatsächlich aufgeklärt hat, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grades des Versehens unterblieben ist. Dabei darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer Versäumung der Frist selbst. Grobes Verschulden des Parteienvertreters ist der Partei zuzurechnen.
 
Nach dem Vortrag des Antragsgegners im Wiedereinsetzungsantrag hat sein Rechtsvertreter, nachdem ihm von seiner Kanzleikraft am 12. 6. 2017 der Akt vorgelegt worden war, den Rekurs gegen diesen Beschluss verfasst. Zweifelsohne gehört es zum Mindeststandard einer Rechtsanwaltskanzlei, das Datum des Zugangs von Schriftstücken, insbesondere Gerichtsentscheidungen, beim Einlangen ersichtlich zu machen, sei es entweder durch das Setzen eines Eingangsvermerks oder auf andere geeignete Weise, wenn nicht ohnehin systemgemäß beim Ausdruck von im Wege des ERV übermittelten Schriftstücken das Datum der Hinterlegung aufscheint. Warum dem Rechtsanwalt des Antragsgegners anlässlich der Verfassung des Rechtsmittels die Verspätung des Rechtsmittels bei der spätestens dann gebotenen Prüfung der Rechtzeitigkeit (anhand eines solchen Eingangsvermerks oder bei dessen Fehlen durch Nachforschungen) verborgen geblieben sein konnte, lässt der Rechtsmittelwerber offen. In seinem Rekurs legt er dazu nur dar, dass diesem die Fristversäumnis nicht aufgefallen sei, weil sich sein Anwalt an dem auf der ersten Seite des Beschlusses in roter Schrift vermerkten Termin seiner Kanzleikraft orientiert habe. Damit gesteht der Antragsgegner aber selbst zu, dass sein Rechtsvertreter jedwede nachprüfende Kontrolle der Rechtzeitigkeit und zwar auch bei der Verfassung des Rechtsmittels unterlassen hat. Bei Bearbeitung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt aber selbst prüfen, ob die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits verstrichen ist bzw wann diese endet. Wenn nun der Rechtsvertreter des Beklagten die Rechtzeitigkeit überhaupt keiner eigenen Überprüfung unterzogen hat, liegt in der Beurteilung der Vorinstanzen, ein solches Verhalten sei auffallend sorglos, keinesfalls eine zu korrigierende Fehlbeurteilung.
 
Darauf, ob er auch das Fristenvormerkbuch (sogleich) nach der Rückkehr aus dem Urlaub zu überprüfen gehabt hätte, kommt es, weil schon zwischen der Verfassung des verspäteten Rekurses und der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags mehr als 14 Tage vergangen waren, gar nicht an.
 
 

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