Home

Strafrecht

OGH: Disziplinäre Haftung iZm Plädoyer des Strafverteidigers (VerbotsG)?

Es handelt sich um eine notorische zeitgeschichtliche Tatsache, dass der nationalsozialistische Völkermord (va an Juden) insbesondere durch den Einsatz von Giftgas erfolgte; den Versuchen, diese historische Tatsache durch Bestreiten, Umdeuten oder die selektive Auswahl von historischen Quellen zu relativieren, ist der Gesetzgeber in Weiterentwicklung der Rsp durch die VG-Novelle 1992 entgegengetreten, indem er die Begehungsform der sog Auschwitz-Lüge als neuen Tatbestand in das VerbotsG aufgenommen hat; auch wenn § 3h VerbotsG strafrechtlich nur die Leugnung und das Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen in ihrem Kern unter strafrechtliche Sanktion stellt, darf der Rechtsanwalt, der im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen und die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (§ 1 Abs 1 RL-BA 2015), eine besondere Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt, in der Ausübung seines Berufs nicht einmal den Eindruck erzeugen, er wolle – im Widerspruch zur Wertung des VerbotsG – derartige notorische Tatsachen bezweifeln oder relativieren

05. 02. 2018
Gesetze:   § 1 DSt, § 1 RL-BA 2015, § 3h VerbotsG
Schlagworte: Standesrecht, Verbotsrecht, Auschwitz-Lüge, Plädoyer

 
GZ 20 Ds 11/17y, 14.11.2017
 
OGH: Sowohl die Berufspflichtenverletzung als auch die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes kann auf der Übertretung einer gesetzlichen Bestimmung oder verfestigter Standesauffassungen (§ 1 Abs 3 RL-BA 2015) beruhen, wobei für Letztere Richtlinien oder (Standes-)Judikatur von – wenngleich nicht ausschließlicher – Bedeutung sind, vorausgesetzt sie stehen in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit im Vorhinein fest. Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht aus, wenn sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann. Das gilt auch für die in § 1 Abs 1 DSt enthaltenen Blankettstrafnormen, die ebenso wie etwa die Notwendigkeit, eine andere Vorschrift sinngemäß anzuwenden, nicht per se zur Unbestimmtheit führen. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sind, verlangt überdies nicht jeder Regelungsgegenstand eine bis ins Detail vorgegebene Determinierung.
 
Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungswerber zwar einzuräumen, dass allein die Überschreitung der zulässigen Grenzen in der Anwendung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln die disziplinäre Verantwortlichkeit noch nicht begründet, sondern dass dazu eine objektive Rechtswidrigkeit des Verhaltens kommen muss.
 
Es handelt sich um eine notorische zeitgeschichtliche Tatsache, dass der nationalsozialistische Völkermord (va an Juden) insbesondere durch den Einsatz von Giftgas erfolgte. Den Versuchen, diese historische Tatsache durch Bestreiten, Umdeuten oder die selektive Auswahl von historischen Quellen zu relativieren, ist der Gesetzgeber in Weiterentwicklung der Rsp durch die VG-Novelle 1992 entgegengetreten, indem er die Begehungsform der sog Auschwitz-Lüge als neuen Tatbestand in das VerbotsG aufgenommen hat. Auch wenn § 3h VerbotsG strafrechtlich nur die Leugnung und das Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen in ihrem Kern unter strafrechtliche Sanktion stellt, darf der Rechtsanwalt, der im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen und die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (§ 1 Abs 1 RL-BA 2015), eine besondere Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt, in der Ausübung seines Berufs nicht einmal den Eindruck erzeugen, er wolle – im Widerspruch zur Wertung des VerbotsG – derartige notorische Tatsachen bezweifeln oder relativieren.
 
Mag es auch bislang keine einschlägige Judikatur zu dieser Rechtsfrage geben, ist im Gegenstand von einer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bestimmbaren Standesauffassung auszugehen, nach der sich der Rechtsunterworfene ausrichten konnte.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at