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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein im Zustand fehlender Dispositionsfähigkeit (aber vorhandener Diskretionsfähigkeit) erfolgter Sturz vom Balkon im Zuge eines Suizidversuchs mangels freier Willensbestimmung einen Unfall iSv Art 6.1. UA00 darstellt

Hier lag bei der Versicherten eine suizidale Einengung vor; sie konnte zwar ihr Handeln, aufgrund ihrer psychosewertigen depressiven Verstimmung aber keine Alternativen mehr zur Selbsttötung erkennen, sodass ihr keine freie Willensbildung mehr möglich und die Dispositionsfähigkeit aufgehoben war; ser Selbstmordversuch war Folge der psychischen Krankheit und in der Phase des krankheitsbedingten suizidalen Abwendungsverhaltens nicht abwendbar; die damit verbundene Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen „unfreiwillig“ iSd Art 6.1. UA00; es liegt demnach ein grundsätzlich deckungspflichtiger Unfall vor

05. 02. 2018
Gesetze:   Art 6.1. UA00
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Unfall, Sturz vom Balkon im Zuge eines Suizidversuchs, freie Willensbestimmung

 
GZ 7 Ob 113/17v, 20.12.2017
 
OGH: Im Allgemeinen ist ein Unfall ein vom Versicherten nicht beherrschbares und im Hinblick auf die dadurch entstandene Gesundheitsschädigung unfreiwilliges Geschehen In diesem Sinn liegt auch nach Art 6.1. UA00 ein Unfall dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die „Unfreiwilligkeit“ bezieht sich dabei stets auf die Verletzung, nicht auf das Unfallereignis. Steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist im Allgemeinen vom Vorliegen eines Versicherungsfalls auszugehen.
 
Richtig ist zwar, dass nach Art 6.3. UA00 Krankheiten nicht als Unfälle gelten. Gegenstand des Deckungsbegehrens sind hier aber die Folgen des Sturzes der Versicherten. Dass dieser Sturz ein plötzlich von außen auf den Körper der Versicherten wirkendes Ereignis war, das zu einer Gesundheitsschädigung führte, ist unzweifelhaft. Der Umstand, dass der Selbstmordversuch (Sturz vom Balkon) Auswirkung/Folge einer Krankheit, nämlich einer depressiven Störung iSe postpartalen (postnatalen) Depression war, schließt aber das Vorliegen eines Unfalls – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – nicht generell aus. Vielmehr ist ein sekundärer Risikoausschluss nach Art 20.8. UA00 nur für Unfälle vorgesehen, die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit – durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente – erleidet. Eine Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit der Versicherten aus einem der genannten Gründe lag hier aber nicht vor. Entscheidend ist demnach, ob der Sturz vom Balkon „unfreiwillig“ iSv Art 6.1. UA00 erfolgte:
 
Für den Bereich der Lebensversicherung bleibt nach § 169 VersVG bei Selbstmord des Versicherten die Verpflichtung des Versicherers bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Nach dieser Rechtslage liegt eine freie Willensbestimmung nicht vor, wenn der Wille nicht vom Intellekt, sondern von außerhalb des Intellekts liegenden emotionellen Regungen bestimmt wird, die so stark sind, dass der Handelnde außerstande ist, vernünftigen Erwägungen zu folgen. Haben diese Regungen ihre Grundlage in einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, dann sind die Voraussetzungen des Gesetzes gegeben, unter denen im Fall eines Selbstmords des Versicherten die Verpflichtung des Versicherers aus einer Lebensversicherung bestehen bleibt.
 
Diese Auffassung von der „freien Willensbestimmung“ liefert durchaus taugliche Anhaltspunkte für ein Verständnis der „(Un-)freiwilligkeit“, das dem eines durchschnittlich einsichtigen Versicherungsnehmers entspricht. Hier lag bei der Versicherten eine suizidale Einengung vor. Sie konnte zwar ihr Handeln, aufgrund ihrer psychosewertigen depressiven Verstimmung aber keine Alternativen mehr zur Selbsttötung erkennen, sodass ihr keine freie Willensbildung mehr möglich und die Dispositionsfähigkeit aufgehoben war. Der Selbstmordversuch war Folge der psychischen Krankheit und in der Phase des krankheitsbedingten suizidalen Abwendungsverhaltens nicht abwendbar. Die damit verbundene Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen „unfreiwillig“ iSd Art 6.1. UA00. Es liegt demnach ein grundsätzlich deckungspflichtiger Unfall vor.
 
Allerdings haben sich die Vorinstanzen infolge abweichender Rechtsansicht nicht mit den von der Beklagten behaupteten Obliegenheitsverletzungen (der Kläger habe eine Gefahrenerhöhung infolge Suizidneigung der Versicherten nicht und den Unfall erst verspätet gemeldet) befasst. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
 
 

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