Typische Ermittlungs- und Feststellungskosten sind Auslagen für Sachverständige oder Spesen für die Beschaffung von Urkunden
GZ 7 Ob 174/17i, 20.12.2017
OGH: Nach § 66 Abs 1 VersVG hat der Versicherer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen den Umständen nach geboten waren.
Ermittlung bedeutet die Erforschung des Schadens als technischen Sachverhalt; Feststellung ist dagegen auf den Schaden im Hinblick auf die Entschädigungspflicht bezogen und umfasst insbesondere jede Tätigkeit, die auf die Konstatierung der Schadenshöhe gerichtet ist. Typische Ermittlungs- und Feststellungskosten sind Auslagen für Sachverständige oder Spesen für die Beschaffung von Urkunden.
Inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen, für die die Klägerin hier Ersatz begehrt, der Ermittlung bzw der Feststellung dienten, lässt der bloße Verweis auf die Gesetzesstelle nicht erkennen.