Nur dann, wenn einem der mit dem konkreten Kausalitätsverdacht Belasteten der Beweis gelingt, dass der andere Beteiligte jedenfalls kausal gehandelt hat oder aber das eigene Handeln jedenfalls nicht kausal war, liegt kein Fall der alternativen Kausalität (mehr) vor
GZ 2 Ob 206/16g, 14.12.2017
Für die klagsgegenständlichen Setzungen einer Halle sind entweder ungeeignete Pfähle oder ein daneben errichteter Ölabscheider kausal.
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des § 1302 ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Betracht kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte. Alternative Kausalität setzt somit voraus, dass mehrere potenzielle Schädiger vorhanden sind, von denen jeder ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts“) fordert die Rsp konkret gefährliche, für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten.
Unterstellt man, dass bei der beklagten Partei, die die Halle errichtet hat, ebenso wie bei dem für die Mängel des Ölabscheiders Verantwortlichen alle sonstigen haftungsbegründenden Voraussetzungen zu bejahen wären, läge ein Fall der alternativen Kausalität vor. Denn dann stünden die potenziellen Verursacher unter konkretem „Kausalitätsverdacht“, wobei vorliegend die dazu getroffenen Feststellungen in ihrem Zusammenhalt iSe gleich hohen Wahrscheinlichkeit zu verstehen sind („genauso gut möglich“; „ähnlich hohe Wahrscheinlichkeit“). Ursächlich für das Versagen des Pfahlsystems war demnach entweder der Druck von oben (Verantwortlichkeit der beklagten Partei) oder die Einwirkung von der Seite (Verantwortlichkeit der mit der Planung und/oder Errichtung der Ölabscheideanlage betrauten Unternehmer oder des klagenden Bauherrn selbst, sofern ihm die Überbelastung der oberhalb der Abscheideanlage errichteten Bodenplatte zuzurechnen ist).
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass „die Verursachung des Schadens durch das beklagte Bauunternehmen eben nicht feststeht“ und dass der Kläger nicht nachweisen konnte, „dass er den Schaden sicher nicht verursacht hat“. Denn nur dann, wenn einem der mit dem konkreten Kausalitätsverdacht Belasteten der Beweis gelänge, dass der andere Beteiligte jedenfalls kausal gehandelt hat oder aber das eigene Handeln jedenfalls nicht kausal war, läge kein Fall der alternativen Kausalität (mehr) vor. Wären die vom Ölabscheider ausgehenden, konkret gefährlichen potenziellen Ursachen dem klagenden Bauherrn zurechenbar, käme es im Zweifel zu einer gleichteiligen Schadenstragung.