Die Krankenkasse haftet ihren Versicherten nicht nach § 1313a ABGB für das Verschulden eines nicht von der Krankenkasse selbst betriebenen Fahrtendienstes, dessen Kosten sie zu tragen hat
GZ 6 Ob 223/17p, 21.12.2017
OGH: Nach Ansicht des Senats ist kein Grund ersichtlich, die Haftung der Krankenkasse für Fahrtendienste anders zu behandeln als die Haftung für Ärzte. Auch hierbei handelt es sich um eine Sachleistung. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die Leistungen der Fahrtendienste, schuldet diese Leistungen aber nicht selbst. Daran ändert auch entgegen den Revisionsausführungen der Hinweis im Informationsblatt (Beilage ./A), die Serviceleistung der Hilfe beim Abholen von der Wohnung sei „vertraglich sichergestellt“, nichts, weil damit auf den Vertrag zwischen der Krankenkasse und dem jeweiligen Fahrtendienst (vgl Beilage ./1) Bezug genommen wird. Darin sind auch die Pflichten des Fahrtendienstes gegenüber den zu Befördernden umschrieben.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der im Sozialversicherungsrecht hA, wonach zwischen Hauptleistung (hier die Behandlung im Spital) und dem Transport dorthin ein untrennbarer Zusammenhang besteht; es handelt sich um eine „akzessorische Leistung“ (vgl den Hinweis im Informationsblatt, die Kosten für die Krankenbeförderung würden nur dann übernommen, wenn auch die Behandlung übernommen werde). Wenn die Beklagte für die Behandlung nicht haftet, kann für den Transport zur Behandlung nichts anderes gelten.
Die zwischen Sozialversicherungsträger, niedergelassenem Vertragsarzt und von diesem beauftragten Vertreter vereinbarten Abrechnungsmodalitäten für die vertretungsweise ärztliche Behandlung von Kassenpatienten sind für die aufgrund von Behandlungsverträgen zu lösenden Haftungsfragen im Allgemeinen nicht von Belang. Ebenso kommt auch im vorliegenden Fall den Abrechnungsmodalitäten keine entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob die Beklagte für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters des Fahrtendienstes einzustehen hat.