§ 1313a ABGB soll eine Schlechterstellung des Gläubigers verhindern, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen eines anderen bedient; entscheidend ist daher, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat; dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs- und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient
GZ 6 Ob 223/17p, 21.12.2017
OGH: Voraussetzung einer Gehilfenzurechnung nach § 1313a ABGB ist, dass das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Unter dieser Voraussetzung kann dann auch eine Haftung für das Verhalten eines Gehilfen bestehen („Gehilfenkette“). Beim Gehilfen kann es sich auch um einen selbständigen Unternehmer handeln.
Keine Gehilfenzurechnung besteht aber dann, wenn die Leistung auf Grund vertraglicher Verpflichtung nur in der Beistellung eines Dritten bestand. Entscheidend ist also, ob sich jemand zu einer Leistung verpflichtet oder ob er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt. Erfüllungsgehilfe ist daher nur derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden.
§ 1313a ABGB soll eine Schlechterstellung des Gläubigers verhindern, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen eines anderen bedient. Entscheidend ist daher, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs- und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient.