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Zivilrecht

OGH: Zur Einhaltung der Vertraulichkeit iSd § 1330 Abs 2 ABGB

Den Verbreiter von Bonitätsauskünften treffen besondere Pflichten, Vorkehrung dafür zu schaffen, dass die Mitteilung über einen sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt

05. 02. 2018
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutz der Ehre, Kreditschädigung, nicht öffentliche Mitteilungen, Interessen des Empfängers, Kreditauskunft, Bonitätsauskunft, Geheimhaltungspflicht, Vertraulichkeit

 
GZ 6 Ob 151/17z, 21.11.2017
 
OGH: Nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen.
 
„Nichtöffentlich“ sind va Eingaben an Behörden oder an Angehörige von Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder bei denen wegen einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht mit einer Weiterverbreitung nicht zu rechnen ist. Wesentlich ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte.
 
Auch Kreditauskunfteien, die Bonitätsinformationen erteilen, können sich auf den Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB berufen. Das Tatbestandsmerkmal „nicht öffentlich“ ist aber eng aufzufassen. Öffentlichkeit ist dann anzunehmen ist, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung über einen relativ kleinen oder aber zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt. Eine solche Gewähr der Nichtöffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein großer Gläubigerschutzverband ein Mitteilungsblatt in großer Auflage an alle seine Mitglieder hinaus gibt und nach dem Inhalt der Mitteilungen nicht ernstlich annehmen kann, dass ihre Kenntnis auf den Kreis der Mitteilungsempfänger beschränkt bleibt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilungen muss inhaltsleer bleiben, wenn alle Beteiligten und insbesondere der Versender wissen müssen, dass eine solche nicht gewahrt werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Mitteilungen (Bonitätsauskünfte) nicht auf postalischem Weg, sondern mittels Internet verbreitet werden, erreichen sie doch auf diese Weise potenziell einen noch viel größeren Empfängerkreis. Den Verbreiter treffen in einem solchen Fall deshalb besondere Pflichten, Vorkehrung dafür zu schaffen, dass die Mitteilung über einen sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt.
 
 

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