In seinem Erkenntnis vom 21.05.2007 zur GZ 8 ObS 11/07m hat sich der OGH mit der Abfertigung und einer geringfügigen Beschäftigung neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis befasst:
OGH: Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung in vor 1.1.2003 begründeten Arbeitsverhältnissen, die gem § 15e Abs 1 MuttSchG (§ 7b Abs 1 VKG) neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde, sind für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen.