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Sozialrecht

VwGH: Örtliche Zuständigkeit iZm Antrag auf Ersatz von Lohnkosten im Rahmen der Hilfe durch geschützte Arbeit gem § 11 Sbg BehindertenG 1981

Mit Blick auf die klare Anordnung des § 18 Abs 1 zweiter Satz Sbg BehindertenG 1981 gilt bei der geschützten Arbeit iSd § 11 leg cit anders als bei anderen Maßnahmen der Eingliederungshilfe, der Betriebsinhaber (und nicht der Mensch mit Behinderungen) als Anspruchsberechtigter

03. 02. 2018
Gesetze:   § 11 Sbg BehindertenG 1981, § 18 Sbg BehindertenG 1981, § 3 AVG
Schlagworte: Behindertenrecht, Hilfe durch geschützte Arbeit, Ersatz von Lohnkosten, örtliche Zuständigkeit, Unternehmen, Betriebsinhaber

 
GZ Ra 2017/10/0174, 22.11.2017
 
Die Revisionswerberin erachtet die Heranziehung des § 3 Z 2 AVG zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit als unzutreffend, weil es um "Eingliederungshilfe" für Menschen mit Behinderungen und nicht um den "Betrieb eines Unternehmens" gehe, weshalb Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit iSd § 3 Z 3 AVG der Hauptwohnsitz des Behinderten sei.
 
VwGH: Diese Auffassung der Revisionswerberin ist allerdings mit Blick auf die klare Anordnung des § 18 Abs 1 zweiter Satz Sbg BehindertenG 1981, wonach (ua) bei der geschützten Arbeit iSd § 11 Sbg BehindertenG 1981 - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - anders als bei anderen Maßnahmen der Eingliederungshilfe der Betriebsinhaber (und nicht der Mensch mit Behinderungen) als Anspruchsberechtigter gilt, unzutreffend. Wenn das VwG angesichts dessen und aufgrund des durch den Antrag des Betriebsinhabers bestimmten Gegenstandes der von ihm zu beurteilenden Verwaltungsrechtssache eine klare Rechtslage angenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden
 
 

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