Abgesehen davon, dass iZm der Einordnung des Hundes als Nutztier auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0072, verwiesen werden kann, ist darauf zu verweisen, dass der von der Revision angeführte Tatbestand des § 2 Abs 3 Z 2 GewO das "Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" als der Land- und Fortwirtschaft zugehörig bestimmt; inwiefern abgesehen von der von der Revision vorgebrachten Qualifikation des Hundes als Nutztier, die den Straferkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalte die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 3 Z 2 GewO - nämlich das Halten zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse - und damit die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewO erfüllen würden, ist weder ersichtlich, noch wird dies von den Revisionen dargestellt
GZ Ra 2017/04/0073, 21.11.2017
Zur Zulässigkeit führen die Revisionen aus, es liege keine Rsp des VwGH zu der Frage vor, ob Hunde als Nutztiere iSd § 2 Abs 3 Z 2 GewO anzusehen seien.
VwGH: Abgesehen davon, dass iZm der Einordnung des Hundes als Nutztier auf das bereits vom VwG ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0072, verwiesen werden kann, ist darauf zu verweisen, dass der von der Revision angeführte Tatbestand des § 2 Abs 3 Z 2 GewO das "Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" als der Land- und Fortwirtschaft zugehörig bestimmt. Inwiefern abgesehen von der von der Revision vorgebrachten Qualifikation des Hundes als Nutztier, die den Straferkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalte die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 3 Z 2 GewO - nämlich das Halten zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse - und damit die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewO erfüllen würden, ist weder ersichtlich, noch wird dies von den Revisionen dargestellt.