Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl in diesem Zusammenhang §§ 11, 16, 16a StVG sowie ferner §§ 119 ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden")
GZ Ro 2017/03/0031, 24.11.2017
In seinem Schreiben vom 14. November 2017 wendet sich die einschreitende Partei näher sowohl gegen die Verköstigung in der Justizanstalt als auch die Möglichkeit, dort bestimmte Zeitschriften zu lesen.
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art 94 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 26/2016 (StVG), Gebrauch gemacht hat. Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl in diesem Zusammenhang §§ 11, 16, 16a StVG sowie ferner §§ 119 ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden").
Ausgehend davon fallen die in dem Schreiben des Einschreiters genannten Angelegenheiten nicht in den Zuständigkeitsbereich des VwGH. Gleiches gilt mit Blick auf Art 94 Abs 2 B-VG im Ergebnis auch für die Verwaltungsgerichte.
Die in Rede stehende "Beschwerde" ist daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.