Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich; das Verfahren nach § 30 Abs 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben
GZ Ra 2017/07/0017, 13.09.2017
VwGH: Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des VwG auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen.