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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag nach § 30 Abs 3 VwGG

Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich; das Verfahren nach § 30 Abs 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben

03. 02. 2018
Gesetze:   § 30 VwGG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Antrag, Aufhebung / Abänderung von Beschlüssen, Nachbegründung

 
GZ Ra 2017/07/0017, 13.09.2017
 
VwGH: Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des VwG auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen.
 
 

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