Rückführungen eines revolvierenden Kontokorrentkredits sind (nur) insoweit nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO anfechtbar, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbesserte
GZ 3 Ob 204/17x, 22.11.2017
OGH: Gem § 31 Abs 1 Z 2 IO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw gem § 31 Abs 2 IO innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste (Deckungsanfechtung).
Bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit setzt die Ausnützung voraus, dass Eingänge auf dem Konto zu verzeichnen sind. Der Kreditnehmer kann jederzeit Rückzahlungen vornehmen, indem er etwa Außenstände auf sein Konto überweisen lässt. Bei erneutem Kreditbedarf kann er den Kredit während der Laufzeit immer wieder bis zum vereinbarten Limit ausnützen. Wird ein solcher Kredit durch (offene) Abtretungen gesichert, deren Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto zu erfolgen haben, ist die Wiederausnützung des Kredits von den jeweiligen Eingängen aus den Zessionen (oder anderen Kontoeinzahlungen) und von der jeweiligen Abtretung weiterer Forderungen bis zum vereinbarten Deckungsausmaß abhängig. In einem solchen Fall stehen Wiederausnützung des Kredits und Eingänge in einem Zug-um-Zug-Verhältnis und die Rsp qualifiziert die Befriedigung oder Sicherstellung der Bank durch Zahlungseingänge oder weitere Sicherheiten als anfechtungsfest, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen und weitere Sicherheiten nicht auch zur Sicherung eines aushaftenden alten Kreditrests gegeben wurden. In einem solchen Fall liegt in jeder Gestattung der Wiederausnützung eine neue Kreditgewährung; insoweit ist die Bank bei Erhalt der weiteren Sicherheiten noch nicht Insolvenzgläubigerin.
Rückführungen eines revolvierenden Kontokorrentkredits sind daher (nur) insoweit anfechtbar, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbesserte. Der Anfechtungsgegner hat jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Höchststand während der kritischen Frist vermindert hat. Auch im hier zu beurteilenden Fall, in dem die Bank den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings dem Schuldner faktisch die Wiederausnützung gestattet hat, kann eine Deckungsanfechtung nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.