Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktsrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern die Modalitäten wesentlich ändert
GZ 6 Ob 147/17m, 25.10.2017
OGH: Das Gericht hat – auf Antrag oder von Amts wegen – zur Durchsetzung von Kontaktrechtsregelungen denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch die Verhängung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG zur Einhaltung der Regelung zu bewegen. Zweck der in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Maßnahmen ist es allerdings nicht, für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern einem Kontaktrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen, weshalb solche Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts ausscheiden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern die Modalitäten wesentlich ändert.