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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: MSchG – zum Ablauf des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bei Elternteilzeit

Das Verfahren gem § 15l MSchG umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung; tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, so läuft der Kündigungs- und Entlassunngsschutz vier Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab; wird kein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches eingeleitet, endet der Bestandschutz vier Wochen nach Beendigung des außergerichtlichen Verfahrens

30. 01. 2018
Gesetze:   § 15l MSchG, § 15n MSchG
Schlagworte: Mutterschutzrecht, Teilzeitbeschäftigung, Ablauf des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

 
GZ 8 ObS 7/17p, 28.09.2017
 
OGH: Das Verfahren gem § 15l MSchG umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, so läuft der Kündigungs- und Entlassunngsschutz vier Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab. Wird kein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches eingeleitet, endet der Bestandschutz vier Wochen nach Beendigung des außergerichtlichen Verfahrens.
 
 

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