Die Verjährungfrist von Ansprüchen auf Unterlassung von Verstößen gegen das PatG bestimmt sich nach § 1489 ABGB analog; der Umstand, dass dem Impressum eines Online-Shops ein „Auslieferungslager für Österreich“ zu entnehmen ist, bedeutet noch nicht zwingend, dass alle auf der Website angebotenen Waren (somit auch der Verletzungsgegenstand) in Österreich angeboten oder in Verkehr gebracht werden; auch die Tatsache, dass der zum Test online gekaufte Gegenstand nach Deutschland geliefert wurde, indiziert keine Schutzrechtsverletzung in Österreich iSd vom Klagebegehren umfassten Handlungen; ein Verstoß gegen eine (allfällige) Erkundungsobliegenheit ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die klagende Partei nach Kenntnis vom Impressum ohnedies mit ihrer (innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten) Klage beim Landgericht Mannheim (ua) auf Rechnungslegung und Auskunft (§ 140b dPatG) die vom Berufungsgericht vermissten „weiteren Nachforschungen“ durchgeführt hat
GZ 4 Ob 159/17m, 09.11.2017
OGH: Die Vorinstanzen haben zutreffend die zu § 1489 ABGB ergangene Rsp referiert, zumal nach § 154 PatG diese Bestimmung für die hier zu prüfenden Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft anzuwenden ist. Auch die Verjährungfrist von Ansprüchen auf Unterlassung von Verstößen gegen das PatG bestimmt sich nach § 1489 ABGB analog.
Die vom Berufungsgericht ausführlich behandelte Frage, ob der klagenden Partei das Wissen des von ihr beauftragten Patentanwalts zurechenbar ist, stellt sich hier nicht, weil die klagende Partei in ihrem vorbereitenden Schriftsatz selbst zugestanden hat, dass ihr der Inhalt des Impressums bereits 2010 bekannt war.
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass mit der bloßen Kenntnis vom Impressum allein noch keine positive Kenntnis über die (vom Begehren umfassten) Patentrechtsverletzungen in Österreich verbunden ist.
Der Umstand, dass dem Impressum eines Online-Shops ein „Auslieferungslager für Österreich“ zu entnehmen ist, bedeutet noch nicht zwingend, dass alle auf der Website angebotenen Waren (somit auch der Verletzungsgegenstand) in Österreich angeboten oder in Verkehr gebracht werden. Auch die Tatsache, dass der zum Test online gekaufte Gegenstand nach Deutschland geliefert wurde, indiziert keine Schutzrechtsverletzung in Österreich iSd vom Klagebegehren umfassten Handlungen.
Weitere Umstände, die ein Wissen der klagenden Partei über die vorgeworfenen Patentrechtsverletzung in Österreich nahelegen, wurden von den dazu behauptungspflichtigen beklagten Parteien nicht vorgebracht. Nach den Verfahrensergebnissen ist von einer positiven Kenntnis gesichert daher erst für die Zeit nach dem rechtskräftigen deutschen Urteil auszugehen, als der klagenden Partei im Zuge der zwangsweisen Durchsetzung ihres Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs (unstrittig) mitgeteilt wurde, dass die beklagten Parteien auch in Österreich Schutzrechtsverletzungen begangen haben. Das Gesagte korreliert mit der (dislozierten) Feststellung des Erstgerichts, dass die klagende Partei erst 2014 von der Patentrechtsverletzung in Österreich erfuhr.
Wenngleich § 1489 ABGB auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abstellt, darf sich der Geschädigte nach der Judikatur nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. In gewissem Umfang wird eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, wobei diese Obliegenheit nicht überspannt werden darf. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt grundsätzlich ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen. Das Kennen-Müssen reicht daher grundsätzlich nicht aus.
Ob das Vorbringen der beklagten Parteien den Vorwurf des Berufungsgerichts trägt, die klagende Partei habe mangels zumutbarer Nachforschungen gegen die sie treffende Erkundungsobliegenheit verstoßen, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen eine (allfällige) Erkundungsobliegenheit ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die klagende Partei nach Kenntnis vom Impressum ohnedies mit ihrer (innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten) Klage beim Landgericht Mannheim (ua) auf Rechnungslegung und Auskunft (§ 140b dPatG) die vom Berufungsgericht vermissten „weiteren Nachforschungen“ durchgeführt hat.